Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2011)
130. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2011) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. | Gegenstand |
1 | Änderung des Strafgesetzbuches |
2 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2011, wird wie folgt geändert:
1. Im § 33 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung ?(1)?; folgender Abs. 2 wird angefügt:
?(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.?
2. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:
?Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
§ 39a. (1) Hat ein volljähriger Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen, so tritt an die Stelle der Androhung
1. | einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr, |
2. | einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe, |
3. | einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe, |
4. | einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe. |
(2) Bei der Anwendung der §§ 36 und 41 ist von den nach Abs. 1 geänderten Strafdrohungen auszugehen.?
3. § 64 Abs. 1 Z 4 lautet:
?4. | Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;? |
4. § 64 Abs. 1 Z 4a lautet:
?4a. | Genitalverstümmelung im Sinne von § 90 Abs. 3, erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3, verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch |
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