Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

118. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/xxx/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx. xxx 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2010, S. x).

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach ?§ 39a. Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung? folgende Einträge eingefügt:

?§ 39b. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken
?§ 39c. Vergütungsausschuss?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 102. Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital? auf ?§ 102. und § 102a. Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital? und der Eintrag ?§ 103. bis § 103n. Übergangsbestimmungen? auf ?§ 103. bis § 103o. Übergangsbestimmungen? geändert.

3. In § 2 wird in Z 75 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 76 angefügt:

?76. Freiwillige Rentenzahlungen: zusätzliche Pensionsleistungen, die einem Mitarbeiter von einem Kreditinstitut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt werden. Diese Leistungen umfassen keine Zusatzpensionen, auf die im Rahmen der betrieblichen Vorsorge ein Anspruch besteht.?

4. § 22g Abs. 3 Schlussteil lautet:

?Die gewählte Methode ist durchgängig anzuwenden. Nur für die Zwecke des § 21a Abs. 7 und § 22b Abs. 9 können beide Methoden gleichzeitig angewandt werden. In diesen Ausnahmefällen haben die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen der FMA jederzeit nachweisen zu können, dass die Anwendung beider Methoden nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, um die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zu senken und zu keiner Aufsichtsarbitrage führt.?

5. Dem § 22h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß § 22g Abs. 3.?

6. § 26 Abs. 4 lautet:

?(4) Die Kreditinstitute haben durch verbindliche interne Vorschriften die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen. Sie haben in einem formellen Verfahren festzulegen, wie sie ihren in Abs. 7 festgelegten Offenlegungsverpflichtungen nachkommen und über Vorschriften zur Beurteilung zu verfügen, ob ihre Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile enthalten. Sofern diese Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile nicht enthalten, haben Kreditinstitute ergänzend zu Abs. 7 zusätzlich die notwendigen Informationen zu veröffentlichen. Es sind jedoch nur jene Informationen zu veröffentlichen, die wesentlich, nicht geheim und nicht vertraulich im Sinne des Abs. 5 Z 2 sind.?

7. § 26 Abs. 7 Z 1 lautet:

?1. über ihre Organisationsstruktur, ihre Eigenmittelstruktur, ihr Mindesteigenmittelerfordernis, ihr Risikomanagement, ihre Risikokapitalsituation, Verbriefungen sowie ihre Vergütungspolitik und -praktiken und?

8. Dem § 26 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) Die FMA hat die gemäß Abs. 7 Z 1 zur Vergütungspolitik gesammelten Informationen zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden und an den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) zu übermitteln. Ebenso sind die Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die sich in der Einkommensstufe von mindestens einer Million Euro befinden sowie über deren Tätigkeitsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts, der Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Pensionsbeiträgen zu sammeln und an CEBS zu übermitteln.?

9. § 39 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.?

10. Nach § 39a wird folgender § 39b samt Überschrift eingefügt:

?Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

§ 39b. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die derselben Vergütungsgruppe wie die Geschäftsleitung und Risikokäufer angehören und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage zu § 39b genannten Grundsätze in der Weise und in dem Umfang anzuwenden, wie es ihrer Größe, ihrer...

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