Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 ? RÄG 2010)
140. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 ? RÄG 2010) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I | Änderung des Unternehmensgesetzbuches |
Artikel II | Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
Artikel I
Änderung des Unternehmensgesetzbuches
Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 189 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag ?400 000? durch den Betrag ?700 000? ersetzt.
2. In § 189 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung ?jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird? durch die Wendung ?jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens 300 000 Euro überschritten wird? ersetzt.
3. § 198 Abs. 3 wird aufgehoben.
4. § 203 Abs. 5 lautet:
?(5) Als Geschäfts(Firmen)wert ist der Unterschiedsbetrag anzusetzen, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Abschreibung des Geschäfts(Firmen)werts ist planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, zu verteilen.?
5. In § 207 werden die Absatzbezeichnung ?(1)? und der Abs. 2 aufgehoben.
6. § 210 samt Überschrift wird aufgehoben.
7. In § 226 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung ?und des Postens ?Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes? (§ 210)? aufgehoben.
8. In § 226 Abs. 2 werden der erste Satz sowie die Wendung ?der Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs oder? im zweiten Satz aufgehoben.
9. In § 231 Abs. 2 Z 7 lit. a wird die Wortfolge ?sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes? aufgehoben.
10. In § 249 Abs. 2 wird folgender dritter Satz angefügt:
?Für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.? |
11. § 261 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.
12. Dem § 906 werden folgende Absätze angefügt:
?(20) § 189 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009...
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