Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz 1921, das Gutsangestelltengesetz 1923, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

116. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz 1921, das Gutsangestelltengesetz 1923, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. Nr. 3 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. ?Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten;
2. das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
3. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.?

2. Die Überschrift des Abschnittes 2 lautet:

?Pauschales Kinderbetreuungsgeld?

3. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 16.200 ? oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b nicht übersteigt,?

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als dreimonatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.?

5. § 3a Abs. 1 erster Satz lautet:

?Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind je nach der gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) um 50 % des Betrages gemäß §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 oder 5c Abs. 1.?

6. § 3a Abs. 2 und 3 lauten:

?(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 je nach der gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) bis maximal zur Vollendung des 36., 24., 18. oder 14. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.

(3) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) gemäß Abs. 1 ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat um 50 %.?

7. In §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 3 und 5b Abs. 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

?Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.?

8. In § 5 Abs. 4 wird das Wort ?drei? durch das Wort ?zwei? ersetzt.

9. In § 5 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

?(4a) Ist ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, je nach gewählter Variante ab dem 30. (§ 5 Abs. 2), 20. (§ 5a Abs. 3), 15. (§ 5b Abs. 3) oder 12. (§ 5c Abs. 3 und § 24b) Lebensmonat des Kindes am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert, so verlängert sich das Höchstausmaß der Bezugsdauer des anderen Elternteils im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um zwei Monate. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Gerichtlich oder behördlich festgestellter häuslicher Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt,
4. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.
Der Verlängerungszeitraum endet spätestens je nach gewählter Variante mit dem 32., 22., 17. oder 14. Lebensmonat des Kindes. Hat der verhinderte Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen, so wird seine Bezugszeit auf den Verlängerungszeitraum des anderen Elternteiles angerechnet. Der andere Elternteil hat Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Verhinderung des verhinderten Elternteiles bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Verlängerung nach diesem Absatz endet bei vorzeitigem Ende der Verhinderung. Der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ist nur bei einer nicht bloß vorübergehenden Dauer des Ereignisses anzunehmen (§ 2 Abs. 6). Dem Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind gleichzustellen ist der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der mit diesem Kind schwangeren Frau. Kein Anspruch auf Verlängerung besteht, sofern der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater eingeht.

(4b) Eine Verlängerung im Sinne des Abs. 4a erfolgt auch dann, wenn ein alleinstehender Elternteil (§ 11 Abs. 1), einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt hat, jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird, sofern während der letzten vier Monate vor der Verlängerung sowie während der zwei Verlängerungsmonate das Einkommen des alleinstehenden Elternteils im monatlichen Durchschnitt den Betrag von 1.200 ? netto nicht übersteigt. Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 ? netto monatlich. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988, Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe, der Ehegattenunterhalt sowie einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (zB Sozialhilfe). Die Einkommenssituation der letzten vier Monate ist bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, für den Verlängerungszeitraum ist die Glaubhaftmachung vorläufig ausreichend.?

10. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

?§ 5c. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33 ? täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird.

(2) Werden die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 ab dem 10. Lebensmonat des Kindes 16,5 ? täglich.

(3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 12. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.

(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Abs. 1 § 3a anzuwenden.?

11. § 6 Abs. 2 lautet:

?(2) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht für den Vater nicht, sofern für die Mutter ein Anspruch gemäß Abs. 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.?

12. § 7 Abs. 3 lautet:

?(3) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung

1. gemäß § 5a Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 17. Lebensmonat
2. gemäß § 5b Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 13. Lebensmonat
3. gemäß § 5c Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 10. Lebensmonat
besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.?

13. In § 7 Abs. 4 wird die Wendung ?gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1 und § 3a Abs. 1? durch die Wendung ?gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 und § 3a Abs. 1? ersetzt.

14. § 8 samt Überschrift lautet:

?Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte

§ 8. (1) Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:

1. Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gemäß § 19 EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15 % zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.
2.
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