Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden

74. Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Heimarbeitsgesetzes

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

"

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist,
2. Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken lässt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind."

2. § 3 und § 4 samt Überschrift entfallen.

3. § 5 samt Überschrift lautet:

"Meldung bei Vergabe von Heimarbeit

§ 5. (1) Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Meldung zu erstatten.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:

1. Name,
2. Art des Betriebes,
3. Anschrift und Telefonnummer,
4. Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.

(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:

1. Vor- und Familienname,
2. Anschrift,
3. Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
4. Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.

(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.

(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit."

4. § 6 und § 7 samt Überschrift entfallen.

5. § 8 samt Überschrift lautet:

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

§ 8. (1) Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesondere über die Berechnung des Entgelts, zu übergeben.

(2) Das Heimarbeitsgesetz, ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.

(3) Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hierfür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen. Dies gilt nicht bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.

6. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

"Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen."

7. In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "oder an Zwischenmeister (§§ 3 und 4)".

8. § 10 Abs. 6 dritter Satz lautet:

"Die Erstausfertigung ist drei Jahre im Betrieb des Auftraggebers nach Heimarbeitern und Namen geordnet aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Arbeitsinspektion, dem zuständigen Krankenversicherungsträger und den zuständigen...

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