Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

109. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 8 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Danach wird folgende Z 4 angefügt:

"4. die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13)."

2. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

"3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt,"

3. § 11 Abs. 1 lautet:

"(1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist. Bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft abzusehen."

4. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung "§ 12 Abs. 5".

5. § 13 samt Überschrift lautet:

"MONITORINGAUSSCHUSS

§ 13.

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" (Monitoringausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bestellt, die in den Z 1 bis 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation. Dem Ausschuss gehören an:

1. vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,
2. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
3. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
4. ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre
als stimmberechtigte Mitglieder sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz sowie des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.

(2) Dem Ausschuss obliegt es,

1. dem Bundesbehindertenbeirat
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