Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Batterien)
54. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Batterien) Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 28a:
"§ 28a. | Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren" |
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 69:
"§ 69. | Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote" |
3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
"§ 87b. | Amtsbeschwerde" |
3a. Im § 7 Abs. 6 wird nach dem Wort "verfestigten" die Wortfolge " , stabilisierten oder immoblisierten" eingefügt.
4. Im § 13a Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
"Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband)."
5. Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:
"Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt." |
6. § 13a Abs. 2 lautet:
"(2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1
1. | für Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, bzw. |
2. | für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren |
an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen." |
7. Im § 13a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort "Hersteller" die Wortfolge "von Elektro- und Elektronikgeräten" eingefügt.
8. Im § 13a...
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