Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft "Familie und Beruf Management GmbH" geändert wird

91. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft "Familie & Beruf Management GmbH" geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft "Familie & Beruf Management GmbH", BGBl. I Nr. 3/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

"(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend vertreten."

2. In den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 wird die Wortfolge "dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz" durch die Wortfolge "dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4" ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 lautet:

(2) Der/Die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.

4. § 5 Abs. 1 lautet:

"(1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahre beträgt. In den...

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