Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird
62. Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 2 lautet:
"2. | der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;" |
2. Im § 2 Z 3 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortgruppe eingefügt: "nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO 1994".
3. Im § 3 wird die Zeitangabe "an Montagen bis 5 Uhr" durch die Zeitangabe "an Montagen bis 6 Uhr" ersetzt.
4. § 4 samt Überschrift lautet:
Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen
§ 4. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.
(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß § 4a Abs. 1 Z 1 trifft.
(3) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.
5. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
"Besondere Offenhaltezeiten für Pendler/innen, Tourismusgebiete und Einkaufsevents
§ 4a. (1) Der Landeshauptmann kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch der am Pendelverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsort teilnehmenden Berufstätigen, und der Einkaufsbedürfnisse der Touristen sowie besonderer regionaler und örtlicher Gegebenheiten mit Verordnung festlegen, dass die Verkaufsstellen an Werktagen ausgenommen Samstag
1. | ab 5 Uhr offen gehalten werden dürfen oder |
2. | in besonders wichtigen Tourismusorten oder touristisch besonders wichtigen Teilen von Orten über 21 Uhr hinaus offen gehalten werden dürfen oder |
3. | aus Anlass von Orts- und Straßenfesten insbesondere in historischen Orts- oder Stadtkernen oder in Gebieten, in denen bedeutende Veranstaltungen stattfinden, am Tag der Veranstaltung über 21 Uhr hinaus offen gehalten werden dürfen oder |
4. | sofern sie in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes nach § 286 GewO 1994 gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, während der |
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