Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

59. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Gesetzestitel wird die Wortfolge

(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981)

durch die Wortfolge

(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 - AFFG)

ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge

31. Dezember 2011

durch die Wortfolge

31. Dezember 2013

ersetzt sowie der Ausdruck

(AFG)

gestrichen.

3. In § 1 Abs. 4 wird der Begriff

Beschaffungskosten

durch den Begriff

Finanzierungskosten

ersetzt.

4. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.

5. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge

30 Milliarden Euro

durch die Wortfolge

40 Milliarden Euro

ersetzt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge

2,2 Milliarden Euro

durch die Wortfolge

3,3 Milliarden Euro

ersetzt.

Fischer

Gusenbauer

BGBl. I Nr. 59/2007

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem

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