Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird
59. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im Gesetzestitel wird die Wortfolge
(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981)
durch die Wortfolge
(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 - AFFG)
ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge
31. Dezember 2011
durch die Wortfolge
31. Dezember 2013
ersetzt sowie der Ausdruck
(AFG)
gestrichen.
3. In § 1 Abs. 4 wird der Begriff
Beschaffungskosten
durch den Begriff
Finanzierungskosten
ersetzt.
4. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.
5. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge
30 Milliarden Euro
durch die Wortfolge
40 Milliarden Euro
ersetzt.
6. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge
2,2 Milliarden Euro
durch die Wortfolge
3,3 Milliarden Euro
ersetzt.
Fischer
Gusenbauer
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