Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Väter-Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Väter- Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes- Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer- Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesbediensteten- Sozialplangesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007) Der Nationalrat hat beschlossen:

    INHALTSVERZEICHNIS

    Art. Gegenstand
    1. Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
    2. Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
    3. Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
    4. Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
    5. Änderung des Väter-Karenzgesetzes
    6. Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
    7. Änderung des Bezügegesetzes
    8. Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
    9. Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
    10. Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
    11. Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
    12. Änderung des Richterdienstgesetzes
    13. Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
    14. Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
    15. Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
    16. Änderung des Pensionsgesetzes 1965
    17. Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
    18. Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
    19. Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
    20. Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
    21. Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
    22. Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

    Artikel 1

    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

    Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

  2. Die Überschrift zu § 4a lautet:

    "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen"

  3. In § 4a Abs. 1 wird der Ausdruck "Abs. 2 bis 5" durch den Ausdruck "Abs. 2 bis 6" ersetzt.

  4. In § 4a Abs. 2 wird die Wortfolge "Diplom, das" durch die Wortfolge "Ausbildungsnachweis, der" ersetzt.

  5. In § 4a Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck "zusätzlicher Erfordernisse" durch den Ausdruck "von Ausgleichsmaßnahmen" ersetzt.

  6. In § 4a Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck "zusätzlichen Erfordernisse" durch den Ausdruck "Ausgleichsmaßnahmen" ersetzt.

  7. An die Stelle des § 4a Abs. 3 bis 5 treten folgende Bestimmungen:

    "(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:

    1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder
    2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
    3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

    (4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

    1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
    2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

    (5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

    (6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen."

  8. Dem § 15b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt."

  9. In § 38a Abs. 1 und 3 wird der Ausdruck "sechs Monaten" jeweils durch den Ausdruck "drei Monaten" ersetzt.

  10. In § 56 Abs. 3 1. Satz wird nach dem Wort "Nebenbeschäftigung" die Wortfolge "und jede Änderung einer solchen" eingefügt.

  11. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    (6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

  12. § 65 Abs. 7 lautet:

    (7) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes und der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

  13. Die Überschrift zu § 67 lautet:

    "Berücksichtigung von Zeiten eines Dienstverhältnisses und des Erholungsurlaubes aus einem Dienstverhältnis"

  14. In § 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 letzter Satz wird das Wort "Vertragsdienstverhältnisses" durch das Wort "Dienstverhältnisses" ersetzt.

  15. In § 67 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster Satz wird das Wort "Vertragsdienstverhältnis" durch das Wort "Dienstverhältnis" ersetzt.

  16. In § 75 Abs. 2 Z 5 wird der Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

    "6. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,"
  17. In § 75 Abs. 2 wird im Schlussabsatz nach der Wendung "einer Universität" die Wendung "oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule" eingefügt.

  18. § 75c Abs. 2 Z 2 lautet:

    "2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,"
  19. In § 76 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff "nahen Angehörigen" die Wortfolge "oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt" eingefügt.

  20. In § 76 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff "Pflegekindes" ein Beistrich und die Wortfolge "Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt" eingefügt.

  21. In § 76 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge "Kindes, Wahl- oder Pflegekindes" durch die Wortfolge "Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)" ersetzt.

  22. Nach § 78d wird folgender § 78e samt Überschrift eingefügt:

    "Sabbatical

    § 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

    1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.

    (2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

    (3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

    (4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen...

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