Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2007, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 21:

    "§ 21. Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete"
  3. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den §§ 22a bis 22c eingefügt:

    "§ 22a. Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1
    § 22b. Berichtigung von Daten der Register
    § 22c. Elektronische Anbringen"
  4. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 29a eingefügt:

    "§ 29a. Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems"
  5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 60:

    "§ 60. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Tätigkeiten gemäß EG-PRTR-V, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen und IPPC-Behandlungsanlagen"
  6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 70:

    "§ 70. Freigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung"
  7. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 87a eingefügt:

    "§ 87a. Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1"
  8. Im § 2 Abs. 8 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

    "6. "Branchencode" die Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1."
  9. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

    "6. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden."
  10. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:

    "3. ob eine Sache gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,"
  11. Im § 13a Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge "Hersteller gemäß Abs. 1, die" die Wortfolge "Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und" eingefügt und der Verweis "§ 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10" wird durch den Verweis "§ 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10" ersetzt.

  12. § 13a Abs. 4 erster Satz lautet:

    "Hersteller gemäß Abs. 1, die

    1. ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder
    2. Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,
    haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren."
  13. § 13a Abs. 4a erster Satz lautet:

    Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge und Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Verpackungen haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren.

  14. § 16 Abs. 4 lautet:

    (4) Abfälle, die gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (im Folgenden: EG-POP-V), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2007, ABl. Nr. L 85 vom 27.03.2007 S. 3, dieser Verordnung unterliegen (Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen - POP-Abfälle), sind in einer dafür genehmigten Anlage thermisch oder chemisch/physikalisch so zu behandeln, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Die Ablagerung gemäß Anhang V Teil 2 der EG-POP-V unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle ist für die in Anhang V Teil 2 der EG-POP-V genannten POP-Abfälle bis zu den in diesem Anhang genannten Grenzwerten zulässig, sofern ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.

  15. Im § 17 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs. 3.

  16. § 18 Abs. 2 lautet:

    "(2) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (7. Abschnitt) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und im Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden."

  17. Im § 18 Abs. 5 wird das Wort "Notifizierungsbegleitscheine" durch die Wortfolge "Notifizierungs- und Begleitformulare" ersetzt.

  18. Im § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    "(6) Abs. 1 und 3 gilt nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen von privaten Haushalten als Abfallersterzeuger."

  19. Im § 19 Abs. 1 wird in der Z 2 das Wort "Notifizierungsbegleitscheins" durch die Wortfolge "Notifizierungs- und des Begleitformulars" ersetzt und der Schlussteil lautet:

    mitzuführen oder nach Maßgabe einer Verordnung die Begleitscheindaten vor Beginn der Beförderung an das Register zu übermitteln und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen (§ 83) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.

  20. § 20 Abs. 1 lautet:

    "(1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 unter Angabe folgender Daten zu registrieren:

    1. Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
    2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
    3. Branchencode (vierstellig),
    4. Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden,
    5. Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson."
  21. § 20 Abs. 3 und 4 lautet:

    (3) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.

    (4) Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallersterzeuger seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hat; sofern bei einem Unternehmen kein Sitz und keine Hauptniederlassung im Inland gegeben ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Zweigniederlassung des Unternehmens; bei mehreren Zweigniederlassungen im Inland bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der frühesten Zweigniederlassung.

  22. Im § 20 entfällt der Abs. 5 und der letzte Satz des Abs. 6.

  23. Im § 21 lautet die Überschrift:

    "Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäßEG-VerbringungsV Verpflichtete"

  24. Im § 21 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wortfolge "der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt)" durch "edm.gv.at" ersetzt.

  25. § 21 Abs. 1 Z 1 lautet:

    "1. Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,"
  26. Im § 21 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge " , Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen" durch die Wortfolge "oder Ergänzungsregisternummer" ersetzt.

  27. § 21 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet:

    "3. Branchencode (vierstellig),
    4. Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
    5. Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Berichtseinheiten,"
  28. § 21 Abs. 2a entfällt.

  29. Im § 21 wird im Abs. 2b der Verweis "Abs. 1 bis 2a" durch den Verweis "Abs. 1 und 2" und im Abs. 2c der Verweis "(§ 22 Abs. 1a)" durch den Verweis "(§ 22 Abs. 2)" ersetzt.

  30. Im § 21 Abs. 2d entfällt der zweite Satz.

  31. Im § 21 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge "gegliedert nach" die Wortfolge "dem Branchencode und" eingefügt und nach dem Wort "auszuweisen" wird ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge "bei vereinfachten Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 ist eine Gliederung nach dem Branchencode nicht erforderlich" angefügt.

  32. § 21 Abs. 5 lautet:

    "(5) Folgende Daten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln:

    1. Meldungen gemäß Abs. 3 und 4, Meldungen gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60,
    2. Mitteilungen gemäß den Art. 15 Buchstabe c, d und e und Art. 16 Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten."
  33. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    "(6) Sofern Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, nicht bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 registriert sind, haben sie sich über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register zu registrieren:

    1. Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für
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