Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Sparkassengesetz, das Bausparkassengesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, das E- Geldgesetz, das Börsegesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 ? FMA-ÄG 2005

48. Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Sparkassengesetz, das Bausparkassengesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, das E-Geldgesetz, das Börsegesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 - FMA-ÄG 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Investmentfondsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Sparkassengesetzes
Artikel 6 Änderung des Bausparkassengesetzes
Artikel 7 Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Artikel 8 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 9 Änderung des E-Geldgesetzes
Artikel 10 Änderung des Börsegesetzes
Artikel 11 Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Artikel 12 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
Artikel 14 Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Artikel 15 Änderung des Pensionskassengesetzes
Artikel 16 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 22 werden folgende § 22a bis § 22e samt Überschriften eingefügt:

"Säumnisgebühr

§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß
a) § 44 BWG,
b) § 23 Abs. 2 und 4 WAG,
c) § 23a Abs. 2 und 4 WAG,
d) § 21 Abs. 8 PKG,
e) § 30a Abs. 1 PKG,
f) § 36 Abs. 2 und 3 PKG,
g) § 24a Abs. 3 zweiter Satz VAG,
h) § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz VAG,
i) § 83 Abs. 1 bis 4 VAG,
2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung gemäß
a) § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG,
b) § 24 Abs. 2 WAG,
c) § 33 Abs. 3 Z 1 und 2 PKG,
d) § 74 VAG,
e) § 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2 VAG,
f) § 85a Abs. 1 VAG,
g) § 86 Abs. 4 Z 1 VAG oder
3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß
a) § 33b PKG,
b) § 104 VAG,
c) § 104a VAG
nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

(2) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

§ 22e. Die FMA handelt in Vollziehung der §§ 22b bis 22d im öffentlichen Interesse."

2. § 23 erster Satz lautet:

Die FMA kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der FMA zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

3. Die Überschrift vor § 25 lautet:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

4. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro.

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) § 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden."

2. In § 27 Abs. 3 Z 3 lit. c wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d wird angefügt:

"d. Großveranlagungen bei Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, die auf die nationale Währung des betreffenden Staates lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind."

3. In § 96 wird der Betrag "20 000 Euro" durch den Betrag "30 000 Euro" ersetzt.

4. In § 98 Abs. 1 wird der Betrag "20 000 Euro" durch den Betrag "50 000 Euro" ersetzt.

5. In § 98 Abs. 2 wird der Betrag "20 000 Euro" durch den Betrag "30 000 Euro" ersetzt.

6. In § 98 Abs. 3 wird der Betrag "2 000 Euro" durch den Betrag "3 000 Euro" ersetzt.

7. In § 98 Abs. 4 wird der Betrag "35 000 Euro" durch den Betrag "50 000 Euro" ersetzt.

8. In § 99 wird der Betrag "20 000 Euro" durch den Betrag "30 000 Euro" ersetzt.

9. In § 107 Abs. 49 wird die Wortgruppe "in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes - HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005" durch die Wortgruppe "in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2005" ersetzt.

10. Dem § 107 wird folgender Abs. 50 angefügt:

"(50) § 1 Abs. 6 in der Fassung des...

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