Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Bankwesengesetzes

    Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:

  2. § 22 Abs. 6c erster Satz lautet:

    Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern.

  3. § 22c Abs. 4 letzter Satz lautet:

    "Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen."

  4. § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c lauten:

    "a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,
    b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und
    c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat."
  5. Im § 23 Abs. 7 Z 5 entfällt der Satzteil ", und der Bankprüfer dies bestätigt hat".

  6. § 23 Abs. 8 Z 1 letzter Halbsatz lautet:

    im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut der FMA diese gleichwertige Ersatzbeschaffung nachzuweisen.

  7. § 23 Abs. 8a Z 1 letzter Halbsatz lautet:

    im Falle der Kündigung von kurzfristigem nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut der FMA diese gleichwertige Ersatzbeschaffung nachzuweisen.

  8. § 30 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

    Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikobegrenzung und Risikosteuerung im Sinne des § 39 und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen.

  9. § 30 Abs. 8 letzter Satz lautet:

    Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

  10. Im § 30 Abs. 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender Halbsatz wird angefügt:

    sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

  11. § 30 Abs. 10 erster Satz lautet:

    Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:

  12. Im § 39 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

    "(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Ratingverfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden."

  13. § 42 Abs. 2 Z 2 lautet:

    "2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde."
  14. § 42 Abs. 6 lautet:

    "(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,

    1. deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro nicht übersteigt oder
    2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder
    3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist."
  15. § 43 Abs. 3 entfällt.

  16. § 44 Abs. 1 erster Satz lautet:

    Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

  17. § 44 Abs. 4 erster Satz lautet:

    Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten...

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