Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004 geändert wird (5. BFG-Novelle 2004)

144. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004 geändert wird (5. BFG-Novelle 2004) Das Bundesfinanzgesetz 2004, BGBl. I Nr. 42/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

1. Im Artikel II wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Euro durchzuführen."

2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 21 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 22 bis 25 angefügt:

"22. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Paragrafen 5072 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für notwendige Umschichtungen auf Grund der Errichtung der Bundesfinanzakademie als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
23. beim Voranschlagsansatz 1/60028 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen an die Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Förderungen privater Institutionen, die im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft tätig sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
25. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Zahlungen an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann."

3. Im Artikel VI Abs. 1 Z 8 lautet der Betrag "4 Millionen Euro".

4. Artikel VI Abs. 1 Z 9 lautet:

"9. beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;"

5. Im Artikel VI Abs. 1 Z 26 lautet der Betrag "7 Millionen Euro".

6. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 43 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 44 und 45 angefügt:

"44. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,520
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