Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird, geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004)

42. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird, geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

"Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.

(2) Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.

(3) Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.

(4) Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis

1. einer bildlich dokumentierten eingetretenen Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer,
2. des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,
3. einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder
4. einer nicht eingetretenen Schwangerschaft."

2. § 2 Abs. 1 lautet:

"(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz "Fonds" genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vertreten."

3. § 2 Abs. 3 lautet:

(3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. § 3 lautet:

"

§ 3. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen

1. aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
2. der Krankenversicherungsträger,
3. der Krankenfürsorgeeinrichtungen,
4. des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs und
5. mit deren Einverständnis sonstiger privater Versicherungsunternehmen.

(2) Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sind

1. zu 50 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
2. zu 50 % durch
a) die Krankenversicherungsträger im
...

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