Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert und das EUROFIMA-Gesetz aufgehoben wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert und das EUROFIMA-Gesetz aufgehoben wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz ? BHOG, BGBl. I Nr. 149/2011 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2016, wird wie folgt geändert:

  2. § 1 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG ? Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG ? Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.?

  3. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

    ?2. sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.?
  4. § 1 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG ? Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.?

  5. § 1 Abs. 4 lautet:

    ?(4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG ? Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG ? Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.?

  6. § 1 Abs. 5 entfällt.

  7. In § 1 Abs. 6 entfallen die Wortfolge ?fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1,? und das Wort ?jedoch?.

  8. In § 1 Abs. 7 wird nach der Wortfolge ?Verpflichtungen des Bundes? die Wortfolge ?und der außerbudgetären Einheiten des Bundes? eingefügt und die Wortfolge ?den Gesamtbetrag? durch die Wortfolge ?die Obergrenze? ersetzt.

  9. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge ?den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2? durch die Wortfolge ?die Obergrenze gemäß Abs. 1? ersetzt.

  10. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ?des Bundeshaushaltsgesetzes? die Wortfolge ?2013 ? BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,? eingefügt.

  11. § 2 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Im Bundesrechnungsabschluss ist unter Berücksichtigung des Artikels 5 der HOG ? Vereinbarung die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen. Die Bundesanstalt ?Statistik Österreich? hat zu diesem Zweck die Haftungsstände gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 3, 4, 7 und 8 zu ermitteln und dem Rechnungshof und zur Information auch dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis 31. März jeden Jahres zu übermitteln.?

  12. Dem § 2 werden folgende Abs. 4 und...

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