Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird (Versicherungsaufsichtsrechtsnovelle 2020)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird (Versicherungsaufsichtsrechtsnovelle 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 292.

  3. In § 5 Z 28 lit. c wird der Verweis ?Richtlinie 2004/39/EG? durch den Verweis ?Richtlinie 2014/65/EU? ersetzt.

  4. In § 50 Abs. 1 wird der Verweis ?§ 86 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 AktG? durch den Verweis ?§ 86 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 AktG? ersetzt.

  5. Nach § 94 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    ?(2a) Die Informationen gemäß Abs. 3 bis 6 müssen

    1. regelmäßig aktualisiert werden,
    2. klar, prägnant und verständlich formuliert sein,
    3. Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann,
    4. inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent sein und dürfen nicht irreführend sein,
    5. in lesefreundlicher Form gestaltet sein,
    6. in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn, dass der Versicherte sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat, und
    7. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 5 Z 8 PKG oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.?
  6. § 94 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Der Arbeitgeber hat diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einem Versicherungsvertrag berechtigt sind, vor Einbeziehung in den Versicherungsvertrag über Folgendes zu informieren:

    1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung, den Leistungsumfang sowie alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen;
    4. die Möglichkeit, Eigenprämien zu leisten, und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen;
    5. die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen sowie
    6. wo weitere Informationen erhältlich sind.
    Sofern sie davon betroffen sind, hat der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Versicherungsvertrags zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben dem Versicherten auf dessen Verlangen unverzüglich eine Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrags in Papierform auszufolgen.?
  7. Nach § 94 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

    ?(3a) Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Abs. 3 benötigt.

    (3b) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:

    1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens, des Arbeitgebers sowie der Versicherten;
    4. die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    5. die Art der von den Versicherten zu tragenden finanziellen Risiken;
    6. eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch das Versicherungsunternehmen;
    7. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
    8. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 BPG;
    9. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3;
    10. eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 über die letzten fünf Jahre und
    11. die Struktur der Kosten.?
  8. § 94 Abs. 4 bis 7 lautet:

    ?(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über

    1. die Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter,
    2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt,
    3. eine Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,
    4. die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien,
    5. einbehaltene Kosten,
    6. die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres,
    7. eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Hinweis, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,
    8. die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2,
    9. alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten
    zu informieren. Wesentliche
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