Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

21. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 5a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 5 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  • ?(1a)Absatz eins aDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz mit Verordnung festzulegen,1.Ziffer einszu welchen konkreten Zwecken gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4,zu welchen konkreten Zwecken gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
  • 2.Ziffer 2mit welchen Testmethoden und3.Ziffer 3mit welcher TesthäufigkeitScreeningprogramme gemäß Abs. 1 auf Kosten des Bundes nach § 36 Abs. 1 lit. a dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden dürfen.?Screeningprogramme gemäß Absatz eins, auf Kosten des Bundes nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden dürfen

    2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:Nach Paragraph 25 a, wird folgender Paragraph 25 b, eingefügt:

    ?§ 25b.Paragraph 25 b,

  • (1)Absatz einsIn einer Anordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass die für die Grenzübertrittsstelle und die für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde sowie Beförderungsunternehmen, die Personen aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 in das Bundesgebiet befördern, berechtigt sind, die in Abs. 2 genannten Daten zu kontrollieren.In einer Anordnung nach Paragraph 25, kann geregelt werden, dass die für die Grenzübertrittsstelle und die für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde sowie Beförderungsunternehmen, die Personen aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 in das Bundesgebiet befördern, berechtigt sind, die in Absatz 2, genannten Daten zu kontrollieren.
  • (2)Absatz 2Daten gemäß Abs. 1 sind:Daten gemäß Absatz eins, sind:1.Ziffer einsDaten gemäß § 25a Abs...
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