Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden
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Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
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Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph eins, Absatz eins bis 3 lautet:
?§ 1.Paragraph eins,
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für1.Ziffer einsdie gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen, 2.Ziffer 2den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,3.Ziffer 3die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie4.Ziffer 4die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Z 1 genannten Kraftfahrzeugen.die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Ziffer eins, genannten Kraftfahrzeugen.Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.
- (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für:Abweichend von Absatz eins, gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und die Bestimmungen der Abschnitte römisch VI, römisch VII und römisch zehn auch für:1.Ziffer einsdie gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im innerstaatlichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt und 2.Ziffer 2die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 2 500 kg nicht übersteigt.
- (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2, § 10 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.?Abweichend von Absatz eins, gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10 und die Bestimmungen der Abschnitte römisch VI, römisch VII und römisch zehn auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.?
- ?(2)Absatz 2Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:1.Ziffer einsfür die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im innerstaatlichen Verkehr;für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, im innerstaatlichen Verkehr; 2.Ziffer 2für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im grenzüberschreitenden Verkehrfür die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, im grenzüberschreitenden Verkehr3.Ziffer 3für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im grenzüberschreitenden Verkehr.für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, im grenzüberschreitenden Verkehr.
- (3)Absatz 3Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigen zu jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3.?Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigen zu jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt ?,
- ?(1)Absatz einsDie Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:1.Ziffer einsdie Zuverlässigkeit, 2.Ziffer 2die finanzielle Leistungsfähigkeit,3.Ziffer 3die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und4.Ziffer 4eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.Der Bewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.?Der Bewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben
- ?(1b)Absatz eins bBewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, sind vom Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 befreit.?Bewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, sind vom Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, befreit.?
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Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 7 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:
?1.Ziffer einsbei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;?
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Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 8 lautet:Paragraph 5, Absatz 8, lautet:
- ?(8)Absatz 8Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.?Der Landeshauptmann kann von den in Absatz 7, angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.?
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Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 3 und 9 entfällt.Paragraph 9, Absatz 3 und 9 entfällt.
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Novellierungsanordnung 5, § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
- ?(4)Absatz 4Die Aufsichtsorgane haben...
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 2 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 2, Absatz 2 und 3 lauten:
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
1c.Novellierungsanordnung 1c, In § 5 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 5, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
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