Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
39. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Unterabschnittsüberschrift ?Elektronischer Impfpass? der Klammerausdruck ?(eImpfpass)? angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 24b die Wortfolge Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 24 b, die Wortfolge ?Elektronischen Impfasses? durch das Wort ?eImpfpasses? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 2 entfällt der Klammerausdruck In Paragraph 2, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck ?(?GDA?)?.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Z 10 entfällt der Klammerausdruck In Paragraph 2, Ziffer 10, entfällt der Klammerausdruck ?(?ELGA-GDA?)?.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 6 Z 1 wird die Zahl In Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins, wird die Zahl ?28? durch die Zahl ?90? ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, samt Überschrift eingefügt:
?SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung§ 20b.Paragraph 20 b,
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