Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

39. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Unterabschnittsüberschrift ?Elektronischer Impfpass? der Klammerausdruck ?(eImpfpass)? angefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 24b die Wortfolge Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 24 b, die Wortfolge ?Elektronischen Impfasses? durch das Wort ?eImpfpasses? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 2 entfällt der Klammerausdruck In Paragraph 2, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck ?(?GDA?)?.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Z 10 entfällt der Klammerausdruck In Paragraph 2, Ziffer 10, entfällt der Klammerausdruck ?(?ELGA-GDA?)?.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 6 Z 1 wird die Zahl In Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins, wird die Zahl ?28? durch die Zahl ?90? ersetzt.

6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, samt Überschrift eingefügt:

?SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung§ 20b.Paragraph 20 b,

  • (1)Absatz einsDas erhebliche öffentliche Interesse an der Verwendung von ELGA ergibt sich über die in § 13 Abs. 1 genannten Gründen hinaus auch aus der Verwendung im Rahmen der Verhinderung der Ausbreitung des Erregers SarsDas erhebliche öffentliche Interesse an der Verwendung von ELGA ergibt sich über die in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen hinaus auch aus der Verwendung im Rahmen der Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19), insbesondere aus der kostenlosen Abgabe von Medizinprodukten, wie etwa SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung. Für die Verwendung von ELGA zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19) durch kostenlose Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten § 2 Z 9 und Z 10 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts mit Maßgabe der folgenden Absätze.2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten Paragraph 2, Ziffer 9 und Ziffer 10, sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts mit Maßgabe der folgenden...
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