Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

48. Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wird wie folgt geändert:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 46 Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 46, Absatz eins, wird das Zitat ?58c Abs. 2??58c Absatz 2 ?, durch das Zitat ?58c Abs. 7??58c Absatz 7 ?, ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 58c erhält Abs. 1a die Absatzbezeichnung In Paragraph 58 c, erhält Absatz eins a, die Absatzbezeichnung ?(3)? und die Abs. 1b, 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen und die Absatz eins b,, 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen ?(6)?, ?(7)?, ?(8)?, ?(9)? und ?(10)?.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 58c werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 2 eingefügt:In Paragraph 58 c, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 2 eingefügt:

  • ?(1a)Absatz eins aAbs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.Absatz eins, gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
  • (2)Absatz 2Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn erEin Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er1.Ziffer einsStaatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
  • 2.Ziffer 2als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland...

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