Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden
78. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH), wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019, (VfGH), wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
?Die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.?
2.Novellierungsanordnung 2, Der Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung Der Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN