Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden

78. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH), wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019, (VfGH), wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

?Die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.?

2.Novellierungsanordnung 2, Der Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung Der Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  • ?(2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall ? abweichend von § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH) ? auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.?Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall ? abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019, (VfGH) ? auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf...
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