Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz sowie das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geändert werden

76. Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz sowie das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Integrationsgesetzes

Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2020, wird wie folgt geändert:Das Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 1. Hauptstückes im 2. Teil:

?Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 3, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

?4.Ziffer 4Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.?Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.?

3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 1. Hauptstückes im 2. Teil lautet:

?Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene?

4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDie Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Personen nach § 3 Z 1, 2 und 4 ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die ? wenn erforderlich ? die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.?Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Personen nach Paragraph 3, Ziffer eins,, 2 und 4 ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die ? wenn erforderlich ? die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.?
  • 5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 2a entfällt.Paragraph 4, Absatz 2 a, entfällt.

    6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDie Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.?Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.?
  • 7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, durch Verordnung festzulegen.?
  • 8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Abs. 1 entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zuzustellen.?Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Absatz eins, entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Paragraph 3, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zuzustellen.?
  • 9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.?
  • 10.Novellierungsanordnung 10, § 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.?
  • 11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.?Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Absatz eins, ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.?
  • 12.Novellierungsanordnung 12, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsPersonen nach § 3 Z 3 und 4 kann ? unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks ? Integrationsförderung gewährt werden.?Personen nach Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 kann ? unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks ? Integrationsförderung gewährt werden.?
  • 13.Novellierungsanordnung 13, § 16 Abs. 2 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds kann mit Personen nach Abs. 1 Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.?Der Österreichische Integrationsfonds kann mit Personen nach Absatz eins, Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.?
  • 14.Novellierungsanordnung 14, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere1.Ziffer einsSprachkurse;
  • 2.Ziffer 2Orientierungskurse3.Ziffer 3Kurse zur Aus- und Weiterbildung;4.Ziffer 4Veranstaltungen zur Einführung...

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