Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
94. Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 104 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 104, folgender Eintrag eingefügt:
?§ 104a. | Verlust der Rechte als Speicherunternehmen? |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 105 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 105, folgender Eintrag eingefügt:
?§ 105a. | Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen? |
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
?Unmittelbare Bundesvollziehung§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.?
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 1 Z 16 letzter Halbsatz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, letzter Halbsatz lautet:
?Unternehmen gemäß Z 58, § 13 und § 17 sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;??Unternehmen gemäß Ziffer 58,, Paragraph 13 und Paragraph 17, sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;?
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 1 Z 38 wird nach dem Wort In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 38, wird nach dem Wort ?Speicherunternehmen? die Wortfolge ?sowie Betreiber von Speicheranlagen,? eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:
7.Novellierungsanordnung 7, In § 18 Abs. 1 Z 22 wird nach der Wortfolge In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22, wird nach der Wortfolge ?gemäß § 87 Abs. 3??gemäß Paragraph 87, Absatz 3 ?, die Wortfolge ?und 6? eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 18a Abs. 1 und in § 87 Abs. 6 entfällt jeweils das Wort In Paragraph 18 a, Absatz eins und in Paragraph 87, Absatz 6, entfällt jeweils das Wort ?unmittelbare?.
9.Novellierungsanordnung 9, § 102 Abs. 2 Z 15 lautet:Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 15, lautet:
?15.Ziffer 15Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß § 104 Abs. 3 und 4 zugänglich gemacht werden;?Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß Paragraph 104, Absatz 3 und 4 zugänglich gemacht werden;?
10.Novellierungsanordnung 10, (Verfassungsbestimmung) § 104 Abs. 3 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 104, Absatz 3, lautet:
11.Novellierungsanordnung 11, (Verfassungsbestimmung) Dem § 104 wird folgender Abs. 4 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 104, wird folgender Absatz 4, angefügt:
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