Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

94. Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 104 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 104, folgender Eintrag eingefügt:

?§ 104a. Verlust der Rechte als Speicherunternehmen?

2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 105 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 105, folgender Eintrag eingefügt:

?§ 105a. Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen?

3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

?Unmittelbare Bundesvollziehung§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.?

4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 1 Z 16 letzter Halbsatz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, letzter Halbsatz lautet:

?Unternehmen gemäß Z 58, § 13 und § 17 sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;??Unternehmen gemäß Ziffer 58,, Paragraph 13 und Paragraph 17, sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;?

5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 1 Z 38 wird nach dem Wort In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 38, wird nach dem Wort ?Speicherunternehmen? die Wortfolge ?sowie Betreiber von Speicheranlagen,? eingefügt.

6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  • ?(7)Absatz 7Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs sind an das jeweilige Marktgebiet anzuschließen.?
  • 7.Novellierungsanordnung 7, In § 18 Abs. 1 Z 22 wird nach der Wortfolge In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22, wird nach der Wortfolge ?gemäß § 87 Abs. 3??gemäß Paragraph 87, Absatz 3 ?, die Wortfolge ?und 6? eingefügt.

    8.Novellierungsanordnung 8, In § 18a Abs. 1 und in § 87 Abs. 6 entfällt jeweils das Wort In Paragraph 18 a, Absatz eins und in Paragraph 87, Absatz 6, entfällt jeweils das Wort ?unmittelbare?.

    9.Novellierungsanordnung 9, § 102 Abs. 2 Z 15 lautet:Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 15, lautet:

    ?15.Ziffer 15Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß § 104 Abs. 3 und 4 zugänglich gemacht werden;?Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß Paragraph 104, Absatz 3 und 4 zugänglich gemacht werden;?

    10.Novellierungsanordnung 10, (Verfassungsbestimmung) § 104 Abs. 3 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 104, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der Speichernutzer ist verpflichtet, die von ihm vollständig oder teilweise systematisch nicht genutzte gebuchte Kapazität unverzüglich über eine Sekundärmarktplattform anzubieten oder dem Speicherunternehmen unter Aufrechterhaltung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten zurückzugeben.?
  • 11.Novellierungsanordnung 11, (Verfassungsbestimmung) Dem § 104 wird folgender Abs. 4 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 104, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  • ?(4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Kommt der Speichernutzer der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, entzieht das Speicherunternehmen dem Speichernutzer nach unverzüglicher schriftlicher Ankündigung unverzüglich seine gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Speicherkapazitäten im Umfang der systematischen Nichtnutzung jeweils bis zum nächstfolgenden 31. März. Speicherkapazitäten, die von Stromerzeugungsanlagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 ElWOG 2010 oder zur Bereitstellung von Regelreserve auf Stromregelreservemärkten benötigt werden, gelten nicht als systematisch ungenutzt. Das Speicherunternehmen hat die entzogenen Kapazitäten zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer dem Speicherunternehmen zufallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr, mit dem Speicherentgelt des betroffenen Speichernutzers höchstens bis zum Ausmaß des vereinbarten Speicherentgelts...
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