Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus geändert wird (Klimabonusgesetz ? KliBG)

90. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus geändert wird (Klimabonusgesetz ? KliBG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz ? KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 47/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz ? KliBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge ?(ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg)?.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 5 wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:In Paragraph 2, Absatz 5, wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:

?Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes ? BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, getroffen werden. ??Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes ? BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, getroffen werden. ?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 6 entfällt nach der Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 6, entfällt nach der Wortfolge ?Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus sind bei einer? der Ausdruck ?unabhängigen?.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 lautet Abs. 1:In Paragraph 3, lautet Absatz eins :,

  • ?(1)Absatz einsDer einer Person für das Jahr 2022 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 250 Euro. § 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des regionalen Klimabonus nicht zur Anwendung. Der einer Person für Jahre ab 2023 auszuzahlenden regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Abs. 4 festgelegt wird, sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4.?Der einer Person für das Jahr 2022 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 250 Euro. Paragraph 4, kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des regionalen Klimabonus nicht zur Anwendung. Der einer Person für Jahre ab 2023 auszuzahlenden regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Absatz 4, festgelegt...
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