Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

112. Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Artikel 2 Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 1Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 ? InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 wird nach der Wortgruppe In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach der Wortgruppe ?ein eigenes KID? der Verweis ?gemäß § 134??gemäß Paragraph 134 ?, eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 wird nach der Z 34 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Z 35 und 36 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Ziffer 34, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Ziffer 35, und 36 angefügt:

?35.Ziffer 35Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Art. 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Artikel 2, Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;36.Ziffer 36Nachhaltigkeitsfaktoren: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.?Nachhaltigkeitsfaktoren: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2, Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1 wird nach der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Z 9 bis 11 angefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Ziffer 9 bis 11 angefügt:

?9.Ziffer 9für die Ressourcen und Fachkenntnisse zu sorgen, die eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken sicherstellen;10.Ziffer 10bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen;bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, bis 5 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen;11.Ziffer 11bei der Verwaltung von OGAW Nachhaltungsrisiken einzubeziehen.?

4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 2 wird nach der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 9, angefügt:

?9.Ziffer 9ist für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei den Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 verantwortlich.?ist für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei den Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 8 verantwortlich.?

5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  • ?(3)Absatz 3Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenkonflikte zu berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.?
  • 6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 30 werden die folgenden Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 30, werden die folgenden Absatz 6 und 7 angefügt:

  • ?(6)Absatz 6Verwaltungsgesellschaften haben bei der Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Vorgaben Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.Verwaltungsgesellschaften haben bei der Erfüllung der in den Absatz eins bis 3 genannten Vorgaben Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.
  • (7)Absatz 7Verwaltungsgesellschaften, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung berücksichtigen, haben diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.?Verwaltungsgesellschaften, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Artikel 4, Absatz 3 und 4 dieser Verordnung berücksichtigen, haben diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.?
  • 7.Novellierungsanordnung 7, § 37 Abs. 10 letzter Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 10, letzter Satz lautet:

    ?Führt die Verwaltungsgesellschaft die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.??Führt die Verwaltungsgesellschaft die Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, trotzdem durch, hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft sämtliche gemäß Paragraph 148, Absatz 5, getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.?

    8.Novellierungsanordnung 8, § 86 Abs. 2 lautet:Paragraph 86, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Die Risikomanagement-Grundsätze gemäß Abs. 1 haben die Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.?Die Risikomanagement-Grundsätze gemäß Absatz eins, haben die Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.?
  • 9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 134 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 134, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  • ?(6)Absatz 6Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1 für ein Anlageprodukt erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Abs. 1 zu erstellen und gelten die Vorgaben der Abs. 2 bis 5 und des § 135 als erfüllt.?Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1 für ein Anlageprodukt erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Absatz eins, zu erstellen und gelten die Vorgaben der Absatz 2, bis 5 und des Paragraph 135, als erfüllt.?
  • 10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 137 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 137, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  • ?(4)Absatz 4Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Abs. 1 und 2 zu übermitteln und gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.?Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Absatz eins und 2 zu übermitteln und gemäß Absatz eins, zur Verfügung zu stellen.?
  • 11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 138 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 138, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  • ?(8)Absatz 8Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 bereitgestellt und auf ihrer Website veröffentlicht, gelten die Vorgaben gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 als erfüllt. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Basisinformationsdokument beschriebene Form zu befolgen ist.?Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 bereitgestellt und auf ihrer Website veröffentlicht, gelten die Vorgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5 und Absatz 6, als erfüllt. Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Basisinformationsdokument beschriebene Form zu befolgen ist.?
  • 12.Novellierungsanordnung 12, § 139 Abs. 11 letzter Satz lautet:Paragraph 139, Absatz 11, letzter Satz lautet:

    ?Führt der OGAW die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.??Führt der OGAW die Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW sämtliche gemäß Paragraph 148, Absatz 5, getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.?

    13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 142 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 142, wird folgender...

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