Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden
112. Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
Artikel 2 | Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes |
Artikel 1Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 ? InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 wird nach der Wortgruppe In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach der Wortgruppe ?ein eigenes KID? der Verweis ?gemäß § 134??gemäß Paragraph 134 ?, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 wird nach der Z 34 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Z 35 und 36 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Ziffer 34, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Ziffer 35, und 36 angefügt:
?35.Ziffer 35Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Art. 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Artikel 2, Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;36.Ziffer 36Nachhaltigkeitsfaktoren: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.?Nachhaltigkeitsfaktoren: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2, Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.?
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1 wird nach der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Z 9 bis 11 angefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Ziffer 9 bis 11 angefügt:
?9.Ziffer 9für die Ressourcen und Fachkenntnisse zu sorgen, die eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken sicherstellen;10.Ziffer 10bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen;bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, bis 5 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen;11.Ziffer 11bei der Verwaltung von OGAW Nachhaltungsrisiken einzubeziehen.?
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 2 wird nach der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 9, angefügt:
?9.Ziffer 9ist für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei den Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 verantwortlich.?ist für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei den Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 8 verantwortlich.?
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 30 werden die folgenden Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 30, werden die folgenden Absatz 6 und 7 angefügt:
7.Novellierungsanordnung 7, § 37 Abs. 10 letzter Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 10, letzter Satz lautet:
?Führt die Verwaltungsgesellschaft die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.??Führt die Verwaltungsgesellschaft die Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, trotzdem durch, hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft sämtliche gemäß Paragraph 148, Absatz 5, getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.?
8.Novellierungsanordnung 8, § 86 Abs. 2 lautet:Paragraph 86, Absatz 2, lautet:
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 134 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 134, wird folgender Absatz 6, angefügt:
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 137 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 137, wird folgender Absatz 4, angefügt:
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 138 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 138, wird folgender Absatz 8, angefügt:
12.Novellierungsanordnung 12, § 139 Abs. 11 letzter Satz lautet:Paragraph 139, Absatz 11, letzter Satz lautet:
?Führt der OGAW die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.??Führt der OGAW die Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW sämtliche gemäß Paragraph 148, Absatz 5, getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.?
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 142 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 142, wird folgender...
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