Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

208. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986 ? ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2021 sowie die VfGHDas Zivildienstgesetz 1986 ? ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2021, sowie die VfGH-Erkenntnisse BGBl. I Nr. 169/2021 und BGBl. I Nr. 144/2022, wird wie folgt geändert:Erkenntnisse Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

?Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.?

2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Nach § 1 Abs. 5 erster Satz wird folgender Satz eingefügt: Nach Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

?Die Besorgung von einzelnen Geschäften der finanziellen Ansprüche Zivildienstleistender durch dem für die Belange der militärischen Landesverteidigung zuständigen Bundesminister nachgeordnete und außerhalb der Heeresorganisation stehende Dienststellen ist zulässig, soweit diese Ansprüche jenen von Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst gleichartig sind.?

3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 4 letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

?Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann (?Aufstockung?), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu.??Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann (?Aufstockung?), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 zu.?

4.Novellierungsanordnung 4, In § 25a Abs. 2 Z 1 wird die Zeichenfolge In Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zeichenfolge ?12,87? durch die Zeichenfolge ?17,76? ersetzt.

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