Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

208. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986 ? ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2021 sowie die VfGH-Erkenntnisse BGBl. I Nr. 169/2021 und BGBl. I Nr. 144/2022, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.?

2. (Verfassungsbestimmung) Nach § 1 Abs. 5 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

?Die Besorgung von einzelnen Geschäften der finanziellen Ansprüche Zivildienstleistender durch dem für die Belange der militärischen Landesverteidigung zuständigen Bundesminister nachgeordnete und außerhalb der Heeresorganisation stehende Dienststellen ist zulässig, soweit diese Ansprüche jenen von Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst gleichartig sind.?

3. § 8 Abs. 4 letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

?Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann (?Aufstockung?), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu.?

4. In § 25a Abs. 2 Z 1 wird die Zeichenfolge ?12,87? durch die Zeichenfolge ?17,76? ersetzt.

5. § 28 Abs. 2 entfällt.

6. § 28 Abs. 3 und 4 lautet:

  • ?(3) Der Bund hat den Rechtsträgern von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen oder von Menschen in Schubhaft erbringen, ein Zivildienstgeld auszubezahlen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung ? ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein ? für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.
  • (4) Das Zivildienstgeld für Rechtsträger von Einrichtungen beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst
  • 1.im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 740 Euro und
  • 2.in...
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