Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten geändert wird

96. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 58/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1968, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1968,, wird wie folgt geändert:

§ 2. Abs. 1 lit. e) lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Litera e,) lautet:

?e)Litera edie in lit. c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt hat, es sei denn, dass die längere Studiendauer durch triftige Gründe (etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit...

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