Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2021, wird wie folgt geändert:Das Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 4 :,

    ?§ 4. Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich?
  3. Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 4 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgende Einträge eingefügt:

    ?§ 4a. Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich
    § 4b.Paragraph 4 b, Freiwilligenzentren?
  4. Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 7 der Ausdruck Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 7, der Ausdruck ?Teilnehmer/innen? durch den Ausdruck ?Teilnehmende? ersetzt und nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag eingefügt: ersetzt und nach dem Eintrag zu Paragraph 13, folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 13a. Freifahrt?
  5. Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 19 der Ausdruck Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 19, der Ausdruck ?Verwendung? durch den Ausdruck ?Verarbeitung? ersetzt.

  6. Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfallen alle Einträge zum Abschnitt 4a.

  7. Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Abschnitt 6 der Ausdruck ?Freiwilliges? durch den Ausdruck ?freiwilliges? ersetzt.

  8. Novellierungsanordnung 7, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird das Wort In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort ?und? durch einen Beistrich und der Ausdruck ?periodischen? durch die Wendung ?alle fünf Jahre zu erstellenden? ersetzt und wird nach dem Ausdruck ?Freiwilligenbericht? die Wendung ? , eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb? eingefügt.

  9. Novellierungsanordnung 8, In § 1 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wendung In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wendung ?und eines Freiwilligen Integrationsjahres?.

  10. Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wendung ?der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? durch die Wendung ?der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz?, die Wendung ?der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wendung ?der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin? und der Ausdruck ?Bundesminister/innen? durch die Wendung ?Bundesminister bzw. Bundesministerinnen? ersetzt.

  11. Novellierungsanordnung 10, In § 2 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wendung ?europäischen Freiwilligendienst gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von ?Erasmus+?, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50..? durch die Wendung ?Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr.375/2014, ABI. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S, 32.? ersetzt.

  12. Novellierungsanordnung 11, In § 3 werden Abs. 3 und 4 durch folgenden Abs. 3 und Z 2 ersetzt:In Paragraph 3, werden Absatz 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 und Ziffer 2, ersetzt:

  13. ?(3)Absatz 3Freiwilligenorganisationen können nach § 2 gefördert werden,Freiwilligenorganisationen können nach Paragraph 2, gefördert werden,1.Ziffer einswenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;
  14. 2.Ziffer 2wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.?
  15. Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift vor § 4 wird das Wort In der Überschrift vor Paragraph 4, wird das Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt und wird nach dem Ausdruck ?Internetportal? die Wendung ? , Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich? eingefügt.

  16. Novellierungsanordnung 13, In § 4 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wendung ?Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? durch die Wendung ?Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz?, die Wendung ?dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wendung ?dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin? und die Wendung ?in periodischen Abständen? durch die Wendung ?alle fünf Jahre? ersetzt.

  17. Novellierungsanordnung 14, In § 4 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wendung ?zentrales Informations- und Vernetzungsmedium? durch die Wendung ?behördliches Informationsmedium?, die Wendung ?ist ein Internetportal? durch die Wendung ?dient das? und die Wendung ?Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichten? durch die Wendung ?Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Internetportal Freiwilligenweb? ersetzt.

  18. Novellierungsanordnung 15, Dem § 4 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  19. ?(3)Absatz 3Als zentrale Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten und freiwilliges Engagement dient in Österreich der Freiwilligenpass. Der Freiwilligenpass beinhaltet dabei einen eigenständigen Pass als Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, einen Begleitbrief, die Anleitung zur Nachweiserstellung sowie Arbeitsblätter zu geleisteten Tätigkeiten und erworbenen Kompetenzen.
  20. (4)Absatz 4Zur Anerkennung und öffentlichen Würdigung von freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement wird seitens des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin jährlich ein Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich verliehen.?
  21. Novellierungsanordnung 16, Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 4, werden folgende Paragraphen 4 a und 4b samt Überschriften angefügt:

    ?Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich§ 4a.Paragraph 4 a,

  22. (1)Absatz einsDie Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Onlineplattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. § 4b bleiben unberührt.Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Onlineplattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. Paragraph 4 b, bleiben unberührt.
  23. (2)Absatz 2Zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung der Durchführung der Arbeit der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, insbesondere für die Erarbeitung nationaler Strategien, Arbeitsprogramme, Leitfäden und Berichte, stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 300.000 ? zur Verfügung.
  24. (3)Absatz 3Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel des Bundes legt die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich der Geschäftsstelle gem. § 35 Abs. 1 jährlich ? spätestens bis Ende September ? einen Tätigkeitsbericht sowie ein Tätigkeitsprogramm vor. Diese werden dem Österreichischen Freiwilligenrat durch die Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht.Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel des Bundes legt die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich der Geschäftsstelle gem. Paragraph 35, Absatz eins, jährlich ? spätestens bis Ende September ? einen Tätigkeitsbericht sowie ein Tätigkeitsprogramm vor. Diese werden dem Österreichischen Freiwilligenrat durch die Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht.
  25. Freiwilligenzentren§ 4b.Paragraph 4 b,
  26. (1)Absatz einsFreiwilligenzentren können durch Zuwendungen gemäß Abs. 2 unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und dokumentieren und evaluieren ihre eigene Tätigkeit.Freiwilligenzentren können durch Zuwendungen gemäß Absatz 2, unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und...

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