Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz und das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert werden, ein ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wird sowie das Rundfunkgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 aufgehoben werden

112. Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz und das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert werden, ein ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wird sowie das Rundfunkgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 aufgehoben werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
Art. 1Artikel eins, Änderung des ORF-Gesetzes
Art. 2Artikel 2, Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024)
Art. 3Artikel 3, Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes
Art. 4Artikel 4, Änderung der Fernmeldegebührenordnung
Art. 5Artikel 5, Aufhebung des Fernmeldegebührengesetzes
Art. 6Artikel 6, Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes
Art. 7Artikel 7, Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Art. 8Artikel 8, Änderung des KommAustria-Gesetzes
Art. 9Artikel 9, Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes
Art. 10Artikel 10, Änderung des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Art. 11Artikel 11, Aufhebung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Art. 12Artikel 12, Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Artikel 1Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2022, wird wie folgt geändert:G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph eins a, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

?5a.Ziffer 5 a?Nachrichtensendung? eine Sendung mit einzelnen Nachrichtenbeiträgen zur Berichterstattung über aktuelle politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Ereignisse;?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1a wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 16 werden angefügt:In Paragraph eins a, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12 bis 16 werden angefügt:

?12.Ziffer 12?Adserver? den zur Auslieferung und Erfolgsmessung von kommerzieller Kommunikation in Onlineangeboten eingesetzten physischen Server oder die darauf laufende Software;13.Ziffer 13?Überkompensation? eine Ausgleichsleistung, die unter Berücksichtigung allfälliger zu erwartender Preis- und Kostensteigerungen über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verursachten Nettokosten (§ 31 Abs. 3) abzudecken;?Überkompensation? eine Ausgleichsleistung, die unter Berücksichtigung allfälliger zu erwartender Preis- und Kostensteigerungen über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verursachten Nettokosten (Paragraph 31, Absatz 3,) abzudecken;14.Ziffer 14?Ad Impression? den Aufruf von Werbemitteln auf einem Adserver;15.Ziffer 15?Behavioral Targeting? als Form der Zielgruppenansprache im Onlineangebot die verhaltensbasierte Schaltung von kommerzieller Kommunikation auf der Grundlage der Analyse des individuellen Nutzerverhaltens;16.Ziffer 16?Geo-Targeting? die Schaltung von standortbasierter kommerzieller Kommunikation auf der Grundlage der geografischen Zuordnung des Nutzers eines Onlineangebots.?

3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDer Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,1.Ziffer einsdie Veranstaltung von Rundfunk,
  • 2.Ziffer 2die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten nicht aber ? soweit im Versorgungsauftrag nicht ausdrücklich anderes geregelt wird ? von eigenständigen ausschließlich online verfügbaren Fernseh- und Radioprogrammen,die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten nicht aber ? soweit im Versorgungsauftrag nicht ausdrücklich anderes geregelt wird ? von eigenständigen ausschließlich online verfügbaren Fernseh- und Radioprogrammen,3.Ziffer 3den Betrieb von technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und Teletext oder die Bereitstellung von Online-Angeboten notwendig sind,4.Ziffer 4alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Z 1 bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind,alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind,5.Ziffer 5die Zugänglichmachung der Programme von Veranstaltern nach dem Privatradiogesetz ? PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform undG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und6.Ziffer 6die Zugänglichmachung der von Fernsehveranstaltern nach dem AMD-G bereitgestellten, auf das österreichische Publikum ausgerichteten Fernseh-Vollprogramme und von deren Sendungen mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich auf der für die Bereitstellung audiovisueller Inhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 4a wird nach dem Wort In Paragraph 3, Absatz 4 a, wird nach dem Wort ?Auslassung? die Wortfolge ?oder Tausch? eingefügt.

    5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 5 wird die Z 2 durch folgende Z 2 bis 4 ersetzt:In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Ziffer 2, durch folgende Ziffer 2 bis 4 ersetzt:

    ?2.Ziffer 2die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f, einschließlich eines online verfügbaren, auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen gerichteten Fernsehprogrammes,die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Absatz eins und Absatz 8, im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß Paragraph 4 e und Paragraph 4 f,, einschließlich eines online verfügbaren, auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen gerichteten Fernsehprogrammes,3.Ziffer 3die Zugänglichmachung der Programme von Hörfunkveranstaltern nach dem PrR-G auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und4.Ziffer 4die Zugänglichmachung der von Fernsehveranstaltern nach dem AMD-G bereitgestellten, auf das österreichische Publikum ausgerichteten Fernseh-Vollprogramme und von deren Sendungen mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich auf der für die Bereitstellung audiovisueller Inhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform.?

    6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

    ?Zugänglichmachung auf der Online-Plattform§ 3a.Paragraph 3 a,

  • (1)Absatz einsDie Zugänglichmachung im Sinne von § 3 Abs. 5 Z 3 und 4 hat nur insoweit zu erfolgen als ein Veranstalter beim Österreichischen Rundfunk die Nachfrage zum Zugang zu der Plattform erhebt und dem Österreichischen Rundfunk die für die Bereitstellung des eigenen Programms anfallenden Kosten ersetzt. Die Zugänglichmachung hat nach sachlichen Kriterien und zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.Die Zugänglichmachung im Sinne von Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 hat nur insoweit zu erfolgen als ein Veranstalter beim Österreichischen Rundfunk die Nachfrage zum Zugang zu der Plattform erhebt und dem Österreichischen Rundfunk die für die Bereitstellung des eigenen Programms anfallenden Kosten ersetzt. Die Zugänglichmachung hat nach sachlichen Kriterien und zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.
  • (2)Absatz 2Bei der Bereitstellung auf der Online-Plattform ist durch leicht erkennbare Hinweise für eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Inhalte und im Fall von Fernsehsendungen auch für deren Kennzeichnung durch Angabe des Veranstalters Sorge zu tragen.
  • (3)Absatz 3Im Fall von Streitigkeiten hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Österreichische Rundfunk die Inhalte eines Fernseh- oder Hörfunkveranstalters zugänglich zu machen hat.?
  • 7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Wortfolge ?gemäß §§ 4b bis 4d??gemäß Paragraphen 4 b bis 4d? die Wortfolge ?und § 4e Abs. 1 Z 7??und Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 7 ?, eingefügt.

    8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 8, § 33 Abs. 5 und 7 bis 10 sowie Abs. 13 und in § 34 Abs. 1 und 3 wird das Wort In Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 33, Absatz 5 und 7 bis 10 sowie Absatz 13 und in Paragraph 34, Absatz eins und 3 wird das Wort ?Redakteursausschuss? durch ?Redaktionsausschuss? ersetzt.

    9.Novellierungsanordnung 9, In § 4b entfällt in Abs. 1 im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 4 b, entfällt in Absatz eins, im ersten Satz die Wortfolge ?nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit? und wird in Abs. 2 der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt: und wird in Absatz 2, der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

    ?Das Programm ist nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit über Satellit zu verbreiten, erweist sich diese Verbreitung aber als wirtschaftlich nicht tragbar, jedenfalls online bereitzustellen. Es kann über digitale...

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