Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz ? EhrenzeichenG) erlassen wird und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert wird

132. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz ? EhrenzeichenG) erlassen wird und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz ? EhrenzeichenG) Inhaltsverzeichnis

Paragraph Bezeichnung
1. AbschnittAllgemeines
§ 1.Paragraph eins, Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung
2. AbschnittEhrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
§ 2.Paragraph 2, Voraussetzung für die Verleihung
§ 3.Paragraph 3, Verleihung des Ehrenzeichens
§ 4.Paragraph 4, Statut für das Ehrenzeichen
3. AbschnittBundes-Ehrenzeichen
§ 5.Paragraph 5, Voraussetzung für die Verleihung
§ 6.Paragraph 6, Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens
§ 7.Paragraph 7, Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens
4. AbschnittÖsterreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
§ 8.Paragraph 8, Voraussetzung für die Verleihung
§ 9.Paragraph 9, Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
§ 10.Paragraph 10, Verleihung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes
§ 11.Paragraph 11, Pflichten der Ausgezeichneten
§ 12.Paragraph 12, Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst
§ 13.Paragraph 13, Vorsitz in der Kurie
§ 14.Paragraph 14, Beschlussfassung in der Kurie
§ 15.Paragraph 15, Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie
§ 16.Paragraph 16, Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
5. AbschnittGemeinsame Bestimmungen
§ 17.Paragraph 17, Rechte der Ausgezeichneten
§ 18.Paragraph 18, Rechte am Ehrenzeichen
§ 19.Paragraph 19, Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes
§ 20.Paragraph 20, Verwaltungsabgaben
§ 21.Paragraph 21, Voraussetzungen für den Widerruf und die Aberkennung eines Ehrenzeichens sowie Verleihungshindernisse
§ 22.Paragraph 22, Vorgehensweise bei Widerruf eines Ehrenzeichens
§ 23.Paragraph 23, Vorgehensweise bei Aberkennung eines Ehrenzeichens
§ 24.Paragraph 24, Ehrenzeichenbeirat
§ 25.Paragraph 25, Strafbestimmungen
6. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 26.Paragraph 26, Vollziehung
§ 27.Paragraph 27, Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1. AbschnittAllgemeinesRegelungsgegenstand und Begriffsbestimmung§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Verdienste um Wissenschaft und Kunst.
  • (2)Absatz 2Die Verleihung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen.
  • (3)Absatz 3Unter ?Ehrenzeichen? sind alle in diesem Bundesgesetz geregelten Auszeichnungen zu verstehen. Gelten Bestimmungen nicht für alle Ehrenzeichen, wird deren konkrete Bezeichnung verwendet.
  • 2. AbschnittEhrenzeichen für Verdienste um die Republik ÖsterreichVoraussetzung für die Verleihung§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsZur Anerkennung hervorragender Leistungen für die Allgemeinheit und herausragender Dienste für die Republik Österreich wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen.
  • (2)Absatz 2Wird das Ehrenzeichen an Personen verliehen, die sich unter eigener Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer Personen Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, so ist die goldene Medaille am roten Band zu tragen.
  • (3)Absatz 3Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich gelangt in folgenden Abstufungen zur Verleihung:1.Ziffer einsGroßstern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich;
  • 2.Ziffer 2Großes goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;3.Ziffer 3Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;4.Ziffer 4Großes goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;5.Ziffer 5Großes silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;6.Ziffer 6Großes goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;7.Ziffer 7Großes silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;8.Ziffer 8Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;9.Ziffer 9Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;10.Ziffer 10Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;11.Ziffer 11Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich;12.Ziffer 12Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich;13.Ziffer 13Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;14.Ziffer 14Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich.Verleihung des Ehrenzeichens§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident verleiht das Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.
  • (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 1 verleiht die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident das Ehrenzeichen Abweichend von Absatz eins, verleiht die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident das Ehrenzeichen1.Ziffer einsan Mitglieder des Nationalrates und in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Rechnungshofes sowie an Mitglieder der Volksanwaltschaft auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Nationalrates;
  • 2.Ziffer 2an Mitglieder des Bundesrates auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates;3.Ziffer 3an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Nationalrates auf Vorschlag der zweiten Präsidentin bzw. des zweiten Präsidenten des Nationalrates;4.Ziffer 4an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Bundesrates auf Vorschlag der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates.Den gemäß Z 1 bis 4 vorschlagsberechtigten Organen kommt auch das Vorschlagsrecht für den Widerruf oder die Aberkennung eines auf ihren Vorschlag verliehenen Ehrenzeichens zu.Den gemäß Ziffer eins bis 4 vorschlagsberechtigten Organen kommt auch das Vorschlagsrecht für den Widerruf oder die Aberkennung eines auf ihren Vorschlag verliehenen Ehrenzeichens zu.
  • (3)Absatz 3Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage ihrer bzw. seiner Angelobung auf Lebenszeit Besitzerin bzw. Besitzer des Großsterns des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.
  • Statut für das Ehrenzeichen§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDie Bundesregierung setzt das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über das Aussehen und die Art des Tragens desselben zu treffen.
  • (2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.Die Verordnung gemäß Absatz eins, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  • 3. AbschnittBundes-EhrenzeichenVoraussetzung für die Verleihung§ 5.Paragraph 5,
  • (1)Absatz einsZur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um die Allgemeinheit, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen verliehen.
  • (2)Absatz 2Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jenem Mitglied der Bundesregierung einzubringen, in dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen, die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind die Vorschläge bei der Bundeskanzlerin bzw. beim Bundeskanzler einzubringen.
  • Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens§ 6.Paragraph 6

    Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.

    Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens§ 7.Paragraph 7,

    Die formale Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens und die Art des Tragens werden durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.

    4. AbschnittÖsterreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und...

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