Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz ? MinBestRefG)

187. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz ? MinBestRefG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen
Artikel 2 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Artikel 1Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz ? MinBestG) Inhaltsverzeichnis

Paragraph Gegenstand / Bezeichnung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins, Regelungsgegenstand
§ 2Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
§ 3Paragraph 3, Anwendungsbereich
§ 4Paragraph 4, Ausgenommene Einheiten
§ 5Paragraph 5, Standort einer Geschäftseinheit
2. Abschnitt
Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES)
§ 6Paragraph 6, NES-Pflicht
§ 7Paragraph 7, PES-Pflicht bei Vorliegen einer obersten Muttergesellschaft in Österreich
§ 8Paragraph 8, PES-Pflicht bei Vorliegen einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft in Österreich
§ 9Paragraph 9, PES-Pflicht bei Vorliegen einer im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft in Österreich
§ 10Paragraph 10, Für Zwecke der PES zuzurechnender Anteil am Ergänzungssteuerbetrag
§ 11Paragraph 11, Ausgleichsmechanismus für Zwecke der PES
§ 12Paragraph 12, SES-Pflicht
§ 13Paragraph 13, Berechnung und Zurechnung des SES-Betrags
3. Abschnitt
Mindeststeuer-Gewinnermittlung
§ 14Paragraph 14, Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust
§ 15Paragraph 15, Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)
§ 16Paragraph 16, Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag
§ 17Paragraph 17, Ausgenommene Dividenden
§ 18Paragraph 18, Ausgenommene Gewinne oder ?Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen
§ 19Paragraph 19, Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen
§ 20Paragraph 20, Asymmetrische Wechselkursgewinne oder Wechselkursverluste
§ 21Paragraph 21, Nicht abzugsfähige Aufwendungen
§ 22Paragraph 22, Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze
§ 23Paragraph 23, Korrekturposten Pensionsaufwand
§ 24Paragraph 24, Wahlrecht zur Ausnahme von Sanierungsgewinnen
§ 25Paragraph 25, Wahlrecht für aktienbasierte Vergütungen
§ 26Paragraph 26, Fremdvergleichsgrundsatz
§ 27Paragraph 27, Anpassungsbeträge für Steuergutschriften
§ 28Paragraph 28, Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips
§ 29Paragraph 29, Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen
§ 30Paragraph 30, Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen
§ 31Paragraph 31, Wahlrecht zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen
§ 32Paragraph 32, Behandlung bestimmter Versicherungserträge
§ 33Paragraph 33, Behandlung von zusätzlichem Kernkapital
§ 34Paragraph 34, Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr
§ 35Paragraph 35, Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
§ 36Paragraph 36, Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit
4. Abschnitt
Berechnung der angepassten erfassten Steuern
§ 37Paragraph 37, Erfasste Steuern
§ 38Paragraph 38, Angepasste erfasste Steuern
§ 39Paragraph 39, Hinzurechnungen
§ 40Paragraph 40, Kürzungen
§ 41Paragraph 41, Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag bei fehlendem Mindeststeuer-Nettogewinn
§ 42Paragraph 42, Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern
§ 43Paragraph 43, Mindeststeuer-Verlustwahlrecht
§ 44Paragraph 44, Besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit
§ 45Paragraph 45, Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung des Mindeststeuerberichts
5. Abschnitt
Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages
§ 46Paragraph 46, Ermittlung des Effektivsteuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet
§ 47Paragraph 47, Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages
§ 48Paragraph 48, Substanzfreibetrag
§ 49Paragraph 49, Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag
§ 50Paragraph 50, De-minimis-Ausnahme
§ 51Paragraph 51, Im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten
6. Abschnitt
Safe-Harbour-Regelungen
§ 52Paragraph 52, Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen
§ 53Paragraph 53, NES-Safe-Harbour
§ 54Paragraph 54, Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten
§ 55Paragraph 55, Vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCR-Safe-Harbour)
§ 56Paragraph 56, Sonderregelungen für den temporären CbCR-Safe-Harbour
§ 57Paragraph 57, Temporärer SES-Safe-Harbour
7. Abschnitt
Sondervorschriften für Unternehmensumstrukturierungen und Holdingstrukturen
§ 58Paragraph 58, Anwendung des Schwellenwerts für konsolidierte Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Teilungen von Unternehmensgruppen
§ 59Paragraph 59, Aus- und Beitritt von Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe
§ 60Paragraph 60, Übertragung von Vermögenswerten und Schulden
§ 61Paragraph 61, Joint Ventures
§ 62Paragraph 62, Mehrmüttergruppen
8. Abschnitt
Regelungen für Steuerneutralität und Ausschüttungssteuersysteme
§ 63Paragraph 63, Oberste Muttergesellschaft als transparente Einheit
§ 64Paragraph 64, Abzugsfähige Dividenden bei einer obersten Muttergesellschaft
§ 65Paragraph 65, Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme
§ 66Paragraph 66, Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit
§ 67Paragraph 67, Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten
§ 68Paragraph 68, Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten
9. Abschnitt
Verwaltungsvorschriften
§ 69Paragraph 69, Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
§ 70Paragraph 70, Entfall der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
§ 71Paragraph 71, Sondervorschrift für Mehrmüttergruppen
§ 72Paragraph 72, Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung
§ 73Paragraph 73, Inhalt des Mindeststeuerberichts
§ 74Paragraph 74, Wahlrechte
§ 75Paragraph 75, Strafbestimmung
§ 76Paragraph 76, Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung
§ 77Paragraph 77, Erhebung der Mindeststeuer
§ 78Paragraph 78, Zuständigkeit
§ 79Paragraph 79, Verordnungsermächtigung
10. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 80Paragraph 80, Steuerattribute des Übergangsjahres
§ 81Paragraph 81, SES-Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit
§ 82Paragraph 82, Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 83Paragraph 83, Verweis auf andere Bundesgesetze
§ 84Paragraph 84, Inkrafttreten

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenRegelungsgegenstand§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. L 13 vom 16.1.2023 S. 9 (nachfolgend: ?die Richtlinie?), in österreichisches Recht umgesetzt.
  • (2)Absatz 2Die Erhebung der Mindeststeuer von in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß § 3 erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) nach Maßgabe des § 6, der Primär-Ergänzungssteuer (PES) nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 und der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) nach Maßgabe der §§ 12 und 13.Die Erhebung der Mindeststeuer von in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) nach Maßgabe des Paragraph 6,, der Primär-Ergänzungssteuer (PES) nach Maßgabe der Paragraphen 7 bis 11 und der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13.
  • Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

    Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.Ziffer eins?Einheit? bezeichnet ein Rechtsgebilde, das einen eigenen Abschluss zu erstellen hat, oder eine juristische Person.2.Ziffer 2?Geschäftseinheit? bezeichneta)Litera aeine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Z 4) oder einer großen inländischen Gruppe (Z 5) ist, undeine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Ziffer 4,) oder einer großen inländischen Gruppe (Ziffer 5,) ist, undb)Litera beine Betriebsstätte (Z 13) eines Stammhauses (Z 41), das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß lit. a ist,eine Betriebsstätte (Ziffer 13,) eines Stammhauses (Ziffer 41,), das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß Litera a, ist,sofern es sich nicht um eine ausgenommene Einheit gemäß § 4 handelt.sofern es sich nicht um eine ausgenommene Einheit gemäß Paragraph 4, handelt.3.Ziffer 3?Unternehmensgruppe? bezeichneta)Litera aeine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung nach Maßgabe eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Z 25) für die Erstellung eines Konzernabschlusses (Z 6) durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die etwa allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, odereine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung nach Maßgabe eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Ziffer 25,) für die Erstellung eines Konzernabschlusses (Ziffer 6,) durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich...

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