Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden

174. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2023, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  • ?(5)Absatz 5Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht.?Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Absatz 2, bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  • ?(17)Absatz 17Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG sind, sofern sie nicht vom AMS angeordnet wurden, für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres außer Acht zu lassen. Gutachten, die nach dem 1. Jänner 2023 vom Arbeitsmarktservice angeordnet wurden, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unbeachtlich.?Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG sind, sofern sie nicht vom AMS angeordnet wurden, für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres außer Acht zu lassen. Gutachten, die nach dem 1. Jänner 2023 vom Arbeitsmarktservice angeordnet wurden, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unbeachtlich.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 79 wird folgender Abs. 182 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 182, angefügt:

  • ?(182)Absatz 182§ 8 Abs. 5 und § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.?Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 81, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.?
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