Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden

171. Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich sowie im Bereich der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG und über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz ? KoDiG) Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins, Geltungsbereich und Ziel
2. AbschnittBehördliches Zusammenwirken
§ 2.Paragraph 2, Koordination der zuständigen Behörden
§ 3.Paragraph 3, Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen
§ 4.Paragraph 4, Expertin bzw. Experte
3. Abschnitt Gremien des behördlichen Zusammenwirkens
§ 5.Paragraph 5, Fachplenum
§ 6.Paragraph 6, Arbeitsgruppen
§ 7.Paragraph 7, Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung
4. AbschnittDurchführung der Verordnung (EU) 2017/625
§ 8.Paragraph 8, Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
§ 9.Paragraph 9, Unterstützung beim MNKP durch die Agentur
§ 10.Paragraph 10, Nationaler Kontrollplan
§ 11.Paragraph 11, Berichtswesen
§ 12.Paragraph 12, Beauftragung von Kontrollstellen
§ 13.Paragraph 13, Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden
§ 14.Paragraph 14, Veröffentlichungsmöglichkeiten
§ 15.Paragraph 15, Interne Audits zuständiger Behörden
§ 16.Paragraph 16, Serviceleistungen für Audits
§ 17.Paragraph 17, Laboratorien
§ 18.Paragraph 18, Aufgaben der Agentur
5. AbschnittDatenbanken
§ 19.Paragraph 19, Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)
§ 20.Paragraph 20, Veterinärregister
§ 21.Paragraph 21, Verbrauchergesundheitsregister
§ 22.Paragraph 22, Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen
§ 23.Paragraph 23, Equidendatenbank
§ 24.Paragraph 24, Analysedatenbank
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25.Paragraph 25, Verweisungen
§ 26.Paragraph 26, Vollziehung
§ 27.Paragraph 27, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGeltungsbereich und Ziel§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt,1.Ziffer einsdie Koordinierung des fachlichen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Tierschutz soweit es die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betrifft;
  • 2.Ziffer 2Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1;3.Ziffer 3den Einsatz von Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und bei anderen amtlichen Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette im Bereich der Z 1 sowie Qualitätsregelungen gemäß des EUden Einsatz von Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und bei anderen amtlichen Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette im Bereich der Ziffer eins, sowie Qualitätsregelungen gemäß des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, sowie die Erfassung und Verarbeitung der gemäß gesetzlicher Ermächtigung gesammelten Daten um eine effiziente und effektive Verwaltung in diesen Bereichen sicherzustellen und die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu verbessern und zu vereinfachen,QuaDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, sowie die Erfassung und Verarbeitung der gemäß gesetzlicher Ermächtigung gesammelten Daten um eine effiziente und effektive Verwaltung in diesen Bereichen sicherzustellen und die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EU) 2017/625 zu verbessern und zu vereinfachen,sofern in den Materiengesetzen nichts anderes bestimmt ist.
  • (2)Absatz 2Ziel des Gesetzes ist die Strukturierung des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden hinsichtlich1.Ziffer einsder Ausarbeitung fachlicher Positionen zu nationalen und unionsrechtlichen Rechtsakten;
  • 2.Ziffer 2der Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben, sowie der Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen;3.Ziffer 3der fachlichen Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen;4.Ziffer 4der Vorbereitung und Abstimmung von Schwerpunkten der Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm);5.Ziffer 5der Planung und Implementierung von digitalisierten Kontroll- und Informationssystemen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens sowie im Bereich des Tierschutzes hinsichtlich der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union.2. AbschnittBehördliches ZusammenwirkenKoordination der zuständigen Behörden§ 2.Paragraph 2

    Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet: Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

    1.Ziffer einsdas Fachplenum,2.Ziffer 2sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und3.Ziffer 3die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen§ 3.Paragraph 3,

    Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr: Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 2, nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1.Ziffer einsdie Dokumentation des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden; insbesondere die Dokumentation der Beratungsergebnisse sowie deren Umsetzung und2.Ziffer 2die administrative Vor- und Nachbereitung von Sitzungen nach Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden.Expertin bzw. Experte§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsEs können weitere Expertinnen bzw. Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß § 2 angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß § 2 beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Expertin bzw. Experte an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenden Kosten sind anhand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzurechnen. Allfällige Reisekosten der Expertinnen bzw. Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den zusätzlichen Arbeitsgruppen gemäß § 6 werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß Paragraph 2, angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 2, beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Expertin bzw. Experte an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenden Kosten sind anhand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzurechnen. Allfällige Reisekosten der Expertinnen bzw. Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den zusätzlichen Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 6, werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.
  • (2)Absatz 2Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.
  • 3. AbschnittGremien des behördlichen ZusammenwirkensFachplenum§ 5.Paragraph 5,
  • (1)Absatz einsDem Fachplenum gehören als Mitglieder an:1.Ziffer einsdie leitenden Veterinärbeamtinnen bzw. -beamten der Länder,
  • 2.Ziffer 2die leitenden Beamtinnen bzw. Beamten der Lebensmittelaufsicht in den Ländern und3.Ziffer 3Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  • (2)Absatz 2Den Vorsitz des Fachplenums führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  • (3)Absatz 3Das Fachplenum tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Unter außerordentlichen Umständen kann die Zusammenkunft auch in abweichender Form, beispielsweise per Videokonferenz, abgehalten werden.
  • (4)Absatz 4Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales...
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