Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden
171. Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich sowie im Bereich der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG und über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz ? KoDiG) Inhaltsverzeichnis
| 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen | |
| § 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich und Ziel |
| 2. AbschnittBehördliches Zusammenwirken | |
| § 2.Paragraph 2, | Koordination der zuständigen Behörden |
| § 3.Paragraph 3, | Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen |
| § 4.Paragraph 4, | Expertin bzw. Experte |
| 3. Abschnitt Gremien des behördlichen Zusammenwirkens | |
| § 5.Paragraph 5, | Fachplenum |
| § 6.Paragraph 6, | Arbeitsgruppen |
| § 7.Paragraph 7, | Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung |
| 4. AbschnittDurchführung der Verordnung (EU) 2017/625 | |
| § 8.Paragraph 8, | Mehrjähriger nationaler Kontrollplan |
| § 9.Paragraph 9, | Unterstützung beim MNKP durch die Agentur |
| § 10.Paragraph 10, | Nationaler Kontrollplan |
| § 11.Paragraph 11, | Berichtswesen |
| § 12.Paragraph 12, | Beauftragung von Kontrollstellen |
| § 13.Paragraph 13, | Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden |
| § 14.Paragraph 14, | Veröffentlichungsmöglichkeiten |
| § 15.Paragraph 15, | Interne Audits zuständiger Behörden |
| § 16.Paragraph 16, | Serviceleistungen für Audits |
| § 17.Paragraph 17, | Laboratorien |
| § 18.Paragraph 18, | Aufgaben der Agentur |
| 5. AbschnittDatenbanken | |
| § 19.Paragraph 19, | Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) |
| § 20.Paragraph 20, | Veterinärregister |
| § 21.Paragraph 21, | Verbrauchergesundheitsregister |
| § 22.Paragraph 22, | Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen |
| § 23.Paragraph 23, | Equidendatenbank |
| § 24.Paragraph 24, | Analysedatenbank |
| 6. Abschnitt | |
| Schlussbestimmungen | |
| § 25.Paragraph 25, | Verweisungen |
| § 26.Paragraph 26, | Vollziehung |
| § 27.Paragraph 27, | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen |
1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGeltungsbereich und Ziel§ 1.Paragraph eins,
Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet: Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:
1.Ziffer einsdas Fachplenum,2.Ziffer 2sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und3.Ziffer 3die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen§ 3.Paragraph 3,
Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr: Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 2, nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.Ziffer einsdie Dokumentation des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden; insbesondere die Dokumentation der Beratungsergebnisse sowie deren Umsetzung und2.Ziffer 2die administrative Vor- und Nachbereitung von Sitzungen nach Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden.Expertin bzw. Experte§ 4.Paragraph 4,
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