Bundesgesetz, mit dem das Forschungsförderungsgesetz 1982 ? FFG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungsförderungsgesetz 1982 — FFG, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 658/1987, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 1 lit. c lautet:

    ,,c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;"

  2. § 6 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

    „Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig."

  3. § 7 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

    „Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig."

  4. § 11 Abs. 1 lit. a lautet:

    ,,a) Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;"

  5. § 11 Abs. 1 lit. c lautet:

    ,,c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf diesem Gebiet für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;"

  6. § 11 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen von Bedingungen...

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