Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

74. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten § 54. "§ 54. Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien", der 5. Abschnitt "Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen", § 80 "§ 80. Bachelorarbeiten", § 81. "§ 81. Diplom- und Masterarbeiten", § 83. "§ 83. Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten" und § 85. "§ 85. Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten".

2. In § 51 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Bakkalaureatsstudien" durch die Wörter "Bachelorstudien" und die Wörter "Magisterstudien" durch die Wörter "Masterstudien" ersetzt.

3. In § 51 Abs. 2 Z 6 wird das Wort "Bakkalaureatsstudium" durch das Wort "Bachelorstudium" ersetzt.

4. In § 51 Abs. 2 Z 7 wird das Wort "Bakkalaureatsarbeiten" durch das Wort "Bachelorarbeiten" und das Wort "Bakkalaureatsstudium" durch das Wort "Bachelorstudium" ersetzt.

5. In § 51 Abs. 2 Z 8 wird das Wort "Magisterarbeiten" durch das Wort "Masterarbeiten" und das Wort "Magisterstudien" durch das Wort "Masterstudien" ersetzt.

6. In § 51 Abs. 2 Z 9 wird das Wort "Magisterarbeiten" durch das Wort "Masterarbeiten" ersetzt.

7. § 51 Abs. 2 Z 10 lautet:

"10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten "Bachelor...", abgekürzt "B...", mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz."

8. § 51 Abs. 2 Z 11 lautet:

"11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten: "Master..." mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur, abgekürzt "Dipl.-Ing." oder "DI"."

9. In § 51 Abs. 2 Z 12 wird das Wort "Magisterstudien" durch das Wort "Masterstudien" ersetzt.

10. In § 51 Abs. 2 Z 13 wird das Wort "Magisterarbeiten" durch das Wort "Masterarbeiten" ersetzt. In § 51 Abs. 2 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

"oder "Doctor of Philosophy", abgekürzt "PhD"."

11. In § 51 Abs. 2 Z 21 wird das Wort "Bakkalaureats-" durch das Wort "Bachelor-" ersetzt.

12. Im ersten Satz des § 51 Abs. 2 Z 26 wird nach dem Wort "Studien"die Wortfolge"mit Ausnahme der Doktoratsstudien"eingefügt. § 51 Abs. 2 Z 23 erhält folgende Fassung:

"23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind."

13. Die Überschrift zu § 54 lautet:

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien

14. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 lauten:

"(1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:

1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
2. Ingenieurwissenschaftliche Studien;
3. Künstlerische Studien;
4. Veterinärmedizinische Studien;
5. Naturwissenschaftliche Studien;
6. Rechtswissenschaftliche Studien;
7. Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
8. Theologische Studien;
9. Medizinische Studien;
10. Lehramtsstudien.

(4) Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als "Doctor of Philosophy"-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad "Doctor of Philosophy", abgekürzt "PhD", verliehen werden."

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