Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228, wird wie folgt geändert:

  1.   § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

    „4. sie müssen zumindest 40mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;"

  2.    § 2  Abs. 1   Z 6  wird   durch   die  folgenden Bestimmungen ersetzt:

    „6. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihre Herausgeber und Verleger dürfen weder Gebietskörperschaften sein, noch dürfen Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein;

  3. Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen."

  4.   In § 2 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „1,6 vH" durch den Ausdruck „1 vH" ersetzt.

  5.   § 2 Abs. 4 lautet:

    „(4) Erscheint eine Tages- oder Wochenzeitung bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem halben Jahr regelmäßig, so ist sie abweichend von Abs. 1 Z 5 so zu behandeln, als ob sie im ganzen der Antragstellung vorangegangenen Jahr erschienen wäre."

  6.   In § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „60 vH" durch den Ausdruck „50 vH" und in § 5 Abs. 1 Z 2

    der   Ausdruck   „20 vH"   durch   den   Ausdruck „30 vH" ersetzt.

  7. In § 5 Abs. 1 Z 4 werden die Ausdrücke „5 vH" und „0,8 vH" durch die Ausdrücke „6 vH" und „1 vH" und der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

  8. Dem § 5 Abs. 1 wird die folgende Z 5 angefügt:

    „5. die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel werden nach Abzug der Mittel gemäß § 2 Abs. 3 im Verhältnis von 65 zu 34 auf die Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufgeteilt."

  9.   § 7 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. Die verbreitete Auflage der zu fördernden Zeitung darf in einem Bundesland 15 vH oder im gesamten Bundesgebiet 5 vH der jeweiligen Bevölkerungszahl nicht überschreiten."

  10.   § 7 Abs. 2 Z 5 und 6 lauten:

    „5. Der Verkaufspreis der zu fördernden Tageszeitung darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen. 6. Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig, wenn mehr als 22 vH ihres jährlichen...

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