Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 517/1987, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 und seine Überschrift lauten:

    „Österreichisches Filminstitut

    § 1. Zum Zweck der umfassenden Förderung des österreichischen Filmwesens nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten sowie zur Weiterentwicklung der Filmkultur in Österreich wird das Österreichische Filminstitut (ehemals Österreichischer Filmförderungsfonds) — im folgenden kurz Filminstitut genannt — eingerichtet. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr."

  2. Die Überschrift des § 2 und dessen Absätze 1, 1 a und 1 b lauten:

    „Ziele, Förderungsgegenstand

    § 2. (1) Ziel des Filminstitutes ist es, a) die Herstellung und Verwertung österreichischer Filme zu unterstützen,

    1. die kulturellen, wirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen,

    2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des österreichischen Filmschaffens zu stärken,

    3. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen zu fördern,

    4. fachlich-organisatorische Hilfestellung zu gewähren.

      (1

    5. Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu verwirklichen. Zu diesem Zweck kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, soweit hiefür keine eigenen Mittel des Filminstitutes verwendet werden.

      (1 b) Gegenstand der Förderung sind insbesondere a) die Konzept-, Drehbuch- und Projektentwicklung,

    6. produktionsvorbereitende Maßnahmen, c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme, österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen sowie ausländische Filme, die mit österreichischer Beteiligung hergestellt werden und deren Fertigstellung und Verwertung durch den Förderungswerber in geeigneter Form sichergestellt sind,

    7. der Verleih und der Vertrieb,

    8. die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen und f) Vorhaben zur Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens."

  3. Im § 5 Abs. 8 lautet lit. d: ,,d) die Gewährung von Förderungen über Vorschlag der Auswahlkommission, deren Förderungssumme im Einzelfall 10 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Mittel übersteigt,"

  4. § 6 und seine Überschrift lauten: „Auswahlkommission

    § 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus dem Direktor als Vorsitzenden und acht fachkundigen Mitgliedern mit je einem Ersatzmitglied aus dem Filmwesen, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen sind, wobei die Bereiche Drehbuch, Regie, Produktion und Verleih zumindest durch je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied berücksichtigt werden sollen und mindestens die Hälfte aus dem künstlerischen Bereich kommen muß. Im Falle der Verhinderung des Direktors führt ein...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT