Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 720/1988, wird wie folgt geändert:

  1.   § 8 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley'schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten Verfahrens (§ 28 a), der Genehmigung von gesetzändernden und gesetzesergänzenden Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses (§ 29 a), der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2 und des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz."

  2.   a) Im § 21 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Vorlagen der Bundesregierung;" die Wortfolge „Vorlagen gemäß dem EWR-BVG;" eingefügt.

    1. Im § 21 Abs. 2 wird nach den Worten „Berichte von   Untersuchungsausschüssen;"   die   Wortfolge „Berichte   des   Ständigen   Unterausschusses   des Rechnungshofausschusses (§ 32 e Abs. 4);" eingefügt.

    c)   Im   § 23   Abs. 1   wird   nach   den   Worten „Vorlagen  der  Bundesregierung,"  der Ausdruck „Vorlagen gemäß dem EWR-BVG," eingefügt.

  3.   § 23 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme  der  Selbständigen  Anträge von  Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen."

  4. § 29 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Hauptausschuß hat insbesondere an der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 B-VG), der Mitglieder der Volksanwaltschaft (Art. 148 g B-VG) sowie der Vorsitzenden der Beschwerdekommission (§ 6 Wehrgesetz 1978), ferner nach Maßgabe des § 23 des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 368/1925, an der Festsetzung von Post- und Fernmeldegebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind (Art. 54 B-VG) sowie an der Beschlußfassung über eine Volksbefragung (Art. 49 b B-VG) mitzuwirken. Auch bedürfen, soweit dies durch Bundesgesetz festgesetzt ist, bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß (Art. 55 Abs. 1 B-VG). Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, sinngemäß anzuwenden. Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses sind ferner die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erstatteten Berichte."

    4 a. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:

    „§ 29 a. (1) Vorlagen gemäß dem EWR-BVG hat der Präsident unmittelbar dem Hauptausschuß zuzuweisen.

    (2)   Der  Hauptausschuß   genehmigt  gesetzändernde   und   gesetzesergänzende   Beschlüsse   des gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Nationalrates,   sofern  dadurch   nicht  Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

    (3)  Dem Nationalrat ist die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 vorbehalten, wenn dies — bis zum Beginn der Beratungen im Hauptausschuß — von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht gemäß § 42 zu erstatten.

    (4)  Über Verhandlungen gemäß Abs. 2 werden, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt, Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben."

  5.   § 32 Abs. 2 lautet:

    „(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 kann der Nationalrat nach Beratung in der Präsidialkonferenz auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, daß die Zusammensetzung von Ausschüssen in der Weise vorgenommen wird, daß bei der Verteilung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf die Klubs von den im § 30 festgelegten Grundsätzen abgewichen wird, sofern die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Ausschuß die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Plenum widerspiegeln."

    Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 32 erhalten die Bezeichnung „(3)" und „(4)".

  6.   Im § 32 a Abs. 1 ist vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse" einzufügen.

  7.   Dem § 32 a wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs."

  8. Nach § 32 a wird eingefügt:

    „§ 32 b. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit...

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