Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 27 Abs.1 lautet:

    „(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8800 S für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben."

  2. § 28 lautet:

    „Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende

    § 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind."

  3. § 39 Abs. 4 lautet:

    „(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen."

  4. § 40 Abs. 1 lautet:

    „(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Träger der Sozialversicherung (deren Hauptverband) haben über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Arbeitgeber und die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten...

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