Bundesgesetz, mit dem das Qualitätsklassengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 904/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Unbeschadet Abs. 3 gelten die in der Anlage unter den KN-Codes 0201,0202,0203 und 0204 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.

(5) Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Vorschriften über die Beschaffenheit, Größenstufe, Verpackung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und 2. die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse."

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz" ersetzt durch „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz"

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu hören."

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a. Soweit es die Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele zur Förderung des lauteren Wettbewerbs erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung vorzuschreiben,

1. daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, die Klasse, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind, oder andere Angaben im Sinne des § 9 anzugeben sind;

2. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der Klasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder Stückzahl beziehen;

3. daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen haben."

5. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich ist."

6. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung Vorschriften über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen erlassen, soweit die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Mitgliedstaaten unter bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen hiezu ermächtigen und die in § 2 Abs. 1 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen."

7 § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 erforderlich sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung 1. nähere Bestimmungen über die Vergabe von betrieblichen Kennummern, wie für Erzeugerbetriebe oder Packstellen, zu erlassen,

2. zur Kennzeichnung der Herkunft der Waren zulässige Ursprungsgebiete festzusetzen und 3. Muster von zur...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT