Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Scheidemünzengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:,,

    (3) Ab dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ist zur Einziehung von Scheidemünzen keine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mehr erforderlich.“

  2. In § 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ,,und die nicht nach § 10 eingezogen wurden“.

  3. Nach § 21 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:,,

    Der Bund hat die am 31. Dezember 2040 noch bestehende tilgbare Schuld im Jahre 2041 und in den vier Folgejahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank nach dem 31. Dezember 2040 weitere...

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