Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

(Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 lautet:

    „(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt und daß jeweils die konzessionserteilende Behörde zuständig ist für Konzessionsentziehungsverfahren sowie die Genehmigung und den Widerruf 1. der Bestellung eines Geschäftsführers,

  2. der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter und 3. der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.“

  3. § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.“

  4. § 5 Abs. 7 Z 3 lautet:

    „3. bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund,

    einem Land oder einer Gemeinde zustehen.“

  5. § 5 Abs. 10 und 11 entfallen.

  6. § 6 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs. 2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (§ 2

    1. 2) sowie die gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß § 3

    2. 3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sind.

    Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

  7. Maße und Beschriftung,

  8. Farbe,

  9. Ausgabe,

  10. Rückgabe,

  11. Kostentragung für die Herstellung und Verwaltung und 6. Anbringung der Tafeln.“

  12. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

  13. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht oder 2. wenn mit dem Herkunftsstaat des Unternehmers eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.

    Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

  14. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

  15. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

  16. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und 4. etwaige...

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