Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 865/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 7 Abs. 2 Z 6 lautet:

    „6. Eine Zeitung ist förderungswürdig, wenn im Durchschnitt der dem Förderungsjahr vorangegangenen fünf Jahre nicht mehr als 22 vH ihres Seitenumfanges aus Anzeigen besteht. Liegt dieser Durchschnittswert – in einem nach dem 1. Jänner 1999 eingereichten Förderungsansuchen –

    erstmals über 22 vH, so wird der Förderungsbetrag im Förderungsjahr um ein Drittel gekürzt.

    Liegt dieser Durchschnittswert in zweimaliger Folge über 22 vH, so ist der Förderungsbetrag im Förderungsjahr um zwei Drittel zu kürzen. Liegt dieser Durchschnittswert in dreimaliger Folge

    über 22 vH, so besteht keine Förderungswürdigkeit mehr. Sinkt der Durchschnittswert der letzten fünf Jahre nach einer oder mehreren Kürzungen wieder unter 22 vH, so wird der Förderungsbetrag pro Förderungsjahr jeweils um ein Drittel bis höchstens zur Erreichung des ungekürzten Förderungsbetrages erhöht.

    Für neu erscheinende Zeitungen ist anstelle des Durchschnittswertes von fünf Jahren der Durchschnittswert des Erscheinungszeitraumes heranzuziehen.“

  2. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) § 7 Abs. 2 Z 6 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

  3. Dem § 11 wird weiters folgender...

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