Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
34. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 59 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 59, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
?In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die Folgen dieses Verzichts und die jederzeitige Möglichkeit, diesen zu widerrufen, hinzuweisen.?
2.Novellierungsanordnung 2, In § 164 Abs. 2 lauten der erste und zweite Satz:In Paragraph 164, Absatz 2, lauten der erste und zweite Satz:
?Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; § 59 Abs. 1 gilt sinngemäß. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben.??Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; Paragraph 59, Absatz eins, gilt sinngemäß. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben.?
3.Novellierungsanordnung 3, In § 171 Abs. 4 wird nach der Wendung In Paragraph 171, Absatz 4, wird nach der Wendung ?§ 50? die Wendung ? , § 59 Abs. 1?? , Paragraph 59, Absatz eins ?, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 514 wird folgender Abs. 54 angefügt:Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 54, angefügt:
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 516a wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 516 a, wird folgender Absatz 15, angefügt:
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