Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Seveso III ? Novelle) und mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird

81. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Seveso III ? Novelle) und mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung 1994 (Seveso III ? Novelle) Die Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 5 sowie im § 381 Abs. 6 und 7 wird jeweils der Verweis auf ?§ 84h? durch den Verweis auf ?§ 84p? ersetzt.

2. § 2 Abs. 16 lautet:

?(16) Auf Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 4 des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, die die Kriterien der Z 4.6 der Anlage 3 erfüllen oder auf Anlagen zur Erzeugung, Verarbeitung und bzw. oder Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder in Anlage 5 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, finden die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84p, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 und 371 bis 373) Anwendung. Auf diese Anlagen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelrechts unbeschadet des § 376 Z 48 nicht anzuwenden.?

3. In § 14 Abs. 5 werden in der Z 1 die Worte ?§ 49 Abs. 2 bis 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz? durch die Worte ?§ 49 Abs. 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes? ersetzt und entfällt der letzte Satz.

4. In § 69 Abs. 1 wird jeweils die Bezeichnung ?Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten? durch die Bezeichnung ?Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? ersetzt.

5. In § 69 Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung ?Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten? durch die Bezeichnung ?Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft?, die Bezeichnung ?Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz? durch die Bezeichnung ?Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz?, die Bezeichnung ?Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz? durch die Bezeichnung ?Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? und die Bezeichnung ?Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz? durch die Bezeichnung ?Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? ersetzt.

6. Der 8a. Abschnitt samt Überschrift wird durch folgenden 8a. Abschnitt ersetzt:

?8a. Abschnitt

Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

Ziel und Anwendungsbereich

§ 84a. (1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.

(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.

(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für

1. von Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,
2. Deponien.

Begriffe

§ 84b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:

1. ?Betrieb? der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich (gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1), in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen (Z 8) vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Z 2) oder Betriebe der oberen Klasse (Z 3);
2. ?Betrieb der unteren Klasse? ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder in Anlage 5 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Anlage 5 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 Anwendung findet;
3. ?Betrieb der oberen Klasse? ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder in Anlage 5 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 Anwendung findet;
4. ?benachbarter Betrieb? ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;
5. ?neuer Betrieb?
a) ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wird,
b) eine nicht unter die Z 1 fallende gewerbliche Betriebsanlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe (§ 84d Abs. 1 Z 3) zur Folge haben, unter diesen Abschnitt fällt,
c) ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,
d) ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;
6. ?bestehender Betrieb? ein Betrieb, der nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Rechtslage unter das gewerbliche Industrieunfallrecht gefallen ist und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe unter diesen Abschnitt fällt;
7. ?sonstiger Betrieb?
a) ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. b genannten Gründen unter diesen Abschnitt fällt,
b) ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. c genannten Gründen zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,
c) ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. d genannten Gründen zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;
8. ?technische Anlage? eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken oder ähnliche, auch schwimmende, Konstruktionen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;
9. ?gefährliche Stoffe? Stoffe oder Gemische, die in der Anlage 5 Teil 1 angeführt sind oder die die in der Anlage 5 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form eines Rohstoffs, End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder Rückstands;
10. ?Gemisch? ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;
11. ?Vorhandensein gefährlicher Stoffe? das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, die in einer der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in der Anlage 5 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;
12. ?schwerer Unfall? ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
13. ?Beinahe-Unfall? ein im Betrieb aufgetretener Vorfall, der zu einem schweren Unfall hätte führen können;
14. ?Gefahr? das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
15. ?Risiko? die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
16. ?Lagerung? das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe (Z 9) zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;
17. ?Inspektion? alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen, Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu überprüfen und zu fördern.

Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers

§ 84c. Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

Mitteilungen des Betriebsinhabers

§ 84d. (1) Der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten;
2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von Z 1 abweichend;
3. Verzeichnis gefährlicher Stoffe, bestehend aus ausreichenden Angaben
a) zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe und
b) über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden Ziffer des Teils 1 oder des Teils 2 der Anlage 5 und zu
c) Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;
4. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;
5. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben, nicht unter
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