Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016)

  1. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975
    Artikel 2 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
    Artikel 3 Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes

    Artikel 1

    Änderung der Strafprozessordnung 1975

    Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert

  2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks:

    ?Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte?

  3. Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wendung ?§ 116 Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte? durch die Wendung ?§ 116 Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte? ersetzt.

  4. § 5 Abs. 3 lautet wie folgt:

    ?(3) Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.?

  5. In § 10 Abs. 2 wird die Wendung ?Rechte und Interessen? durch die Wendung ?Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse? ersetzt.

  6. § 20a Abs. 1 Z 5 lautet wie folgt:

    ?5. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich der Vorsatz darauf erstreckt, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den §§ 304 bis 309 StGB;?
  7. In § 25 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

    ?(7) Liegt der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich bei ihr einlangende Anzeigen eines Opfers mit Wohnsitz im Inland an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates weiterzuleiten, es sei denn, dass diese Straftat der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

    1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bekannt sind, oder
    2. dem Opfer die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre, es sei denn, dass es sich um eine Straftat mit schweren Folgen handelt.?
  8. Der bisherige Inhalt des § 28 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?; folgender Abs. 2 wird angefügt:

    ?(2) Nach Abs. 1 ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 1 Abs. 3 und § 35c StAG).?

  9. In § 28a wird im zweiten Satz das Zitat ?§ 28? durch die Wendung ?§ 28 Abs. 1 oder Abs. 2? ersetzt.

  10. In § 31 Abs. 3 Z 6a entfällt das Wort ?wegen? und das Klammerzitat ?§ 130 zweiter Satz erster Fall StGB? wird durch das Klammerzitat ?§ 130 Abs. 2 erster Fall StGB? ersetzt.

  11. § 31 Abs. 4 Z 2 lautet wie folgt:

    ?2. der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9a angeführten Vergehen,?
  12. In § 50 Abs. 3 wird nach der Wendung ?des Beschuldigten? die Wendung ?sowie eines Verzichts auf ein Recht des Beschuldigten? eingefügt.

  13. In § 56 Abs. 3 wird das Wort ?Staatsanwalt? durch das Wort ?Staatsanwaltschaft? ersetzt.

  14. In § 59 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

    ?Der Kontakt mit dem Verteidiger darf bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen.?

  15. In § 59 Abs. 2 entfallen der zweite und dritte Satz.

  16. In § 61 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

    ?5a. in der kontradiktorischen Vernehmung (§ 165), soweit in der Hauptverhandlung nach den Z 3 bis 5 notwendige Verteidigung bestünde,?
  17. § 65 Z 1 lit. a lautet wie folgt:

    ?a. jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte,?
  18. In § 65 Z 1 lit. b wird nach dem Wort ?Schwester? die Wendung ?und sonstige Unterhaltsberechtigte? eingefügt.

  19. In § 66 Abs. 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a und 1b angefügt:

    ?1a. eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs. 1),
    1b. auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (§ 66a),?
  20. In § 66 Abs. 1 Z 5 wird die Wendung ?§ 56 Abs. 2 und 7? durch die Wendung ?Abs. 3? ersetzt.

  21. In § 66 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

    ?(3) Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige (§ 80 Abs. 1), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung (§ 194 Abs. 2) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung (§ 491); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers (§ 10).

    (4) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung einer Einrichtung nach Abs. 2 und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesministerin für Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, im Verordnungsweg zu erlassen.?

  22. Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:

    ?Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern

    § 66a. (1) Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer, die

    1. in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
    2. Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) ausgesetzt gewesen sein könnten,
    3. minderjährig (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) sind.

    (2) Besonders schutzbedürftige Opfer haben das Recht:

    1. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
    2. die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten,
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