Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

48. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 51a Abs. 2 lautet:

?(2) Abs. 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Rauchfangkehrergewerbe, soweit dieses sicherheitsrelevante Tätigkeiten nach § 120 Abs. 1 zweiter Satz umfasst, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen, dem Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen oder dem Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen vorbehalten sind.?

2. In § 57 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?kosmetischen Mitteln,?.

3. In § 87 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge ?allein auf Grund? durch die Wortfolge ?aus dem Grund? ersetzt.

4. § 120 Abs. 1 lautet:

?(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten der Feuerpolizei, Baupolizei oder vergleichbaren Tätigkeiten, wie Überprüfungen und damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr, verpflichtet werden, bedürfen sie dafür der Niederlassung in Österreich. Im Übrigen bedarf es für das Reinigen und das wartungsbedingte Kehren sowie für Tätigkeiten gemäß Abs. 2 bis 5 keiner Niederlassung in Österreich und sind diese nicht als sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des zweiten Satzes anzusehen.?

5. § 121 Abs. 1 lautet:

?(1) Das Rauchfangkehrergewerbe darf nur von natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes erfordert weiters

1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
2. bei eingetragenen Personengesellschaften die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.?

6. In § 121 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes erfordert hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz weiters

1. dass der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist, und
2. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.?

7. § 121 Abs. 3 lautet:

?(3) Den im Abs. 1 und Abs. 1a Z 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht...

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