Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014)

71. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975
Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Suchtmittelgesetzes
Artikel 4 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990
Artikel 6 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz wie folgt:

?Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt.?

2. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.?

3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort ?Verdacht? durch das Wort ?Anfangsverdacht? ersetzt.

4. In § 26 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

?Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden.?

5. In § 31 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

?5. die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a).?

6. § 32 Abs. 1 lautet:

?(1) Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht - ausgenommen den Fall des Abs. 1a - aus einem Richter und zwei Schöffen.?

7. In § 32 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren wegen folgender Straftaten:

1. Totschlag (§ 76 StGB);
2. Schwerer Raub (§ 143 StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge 1 000 000 Euro übersteigen;
3. Brandstiftung (§ 169 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (§ 173 StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung (§ 176 StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a StGB);
4. Vergewaltigung (§ 201 StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB) und die in § 31 Abs. 3 Z 4 genannten Verbrechen;
5. Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 2 zweiter Satz StGB und Straftaten nach den §§ 304 bis 309 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird;
6. Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag 1 000 000 Euro übersteigt; sowie
7. Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) sowie sonstige unter die vorstehenden Ziffern fallende strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 und 278a StGB) begangen werden.?

8. In § 37 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

?Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden.?

9. In § 41 Abs. 1 werden im zweiten Satz das Wort ?Beschuldigten? durch das Wort ?Angeklagten? ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort ?Schöffengerichts? die Wendung ?nach § 32 Abs. 1 zuständigen? eingefügt.

10. In den §§ 41 Abs. 2 und 3 und 42 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort ?Beschuldigten? durch das Wort ?Angeklagten? ersetzt.

11. § 48 Abs. 1 lautet wie folgt:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ?Verdächtiger? jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,
2. ?Beschuldigter” jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden,
3. ?Angeklagter” jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist,
4. ?Betroffener” jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird,
5. ?Verteidiger” eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.

12. In § 48 Abs. 2 werden vor dem Wort ?Angeklagte? das Wort ?Verdächtige? und ein Beistrich eingefügt.

13. § 75 Abs. 5 entfällt.

14. § 76 Abs. 4 lautet:

?(4) Eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis voraus. Sie hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Darüber hinaus dürfen

1. Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, nur
a) an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege,
b) an Sicherheitsbehörden außer im Fall des § 124 Abs. 5 für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (§ 17 SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie
c) an Gerichte und andere Behörden für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche;
2. andere nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten
a) Staatsanwaltschaften und Gerichten für Zwecke der Straf- und Zivilrechtspflege,
b) Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege,
c) Finanzstrafbehörden für deren Dienste im Rahmen der Strafrechtspflege, sowie
d) all den erwähnten Gerichten und Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe
übermittelt werden.?

15. In § 91 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung...

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